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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»
Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.
Art. 136 Abs. 1terBst. c sowie 3ter
1terAls Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen gelten:
c. das Gewicht der Traktionsbatterien von Fahrzeugen mit Hybrid- oder Elektroantrieb.
3terFür Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge, die mit Raupen ausgerüstet sind, kann in Abweichung von Absatz 3 eine Anhängelast bis zur Höhe des Leergewichts zugelassen werden. Der Hersteller oder die Herstellerin muss eine separate Garantie für die Anhängelast im Raupenbetrieb abgeben.
Art. 141 Abs. 2 Bst. b
2Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
b. an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls:
1. eine Suchlampe,
2. gelbe Gefahrenlichter; diese müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein,
3. nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar.
Art. 144 Abs. 7
7Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118 und 119–120a beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Artikel 117 Absatz 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.
Art. 145a Motorleistung
Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand (Art. 136 Abs. 1) von über 0,1 kW/kg, aber höchstens 0,2 kW/kg dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.