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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»

den Geltungsbereich dieser EU-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.

6Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Fahrdynamik-Regelsystem, Spurhaltewarnsystem, Geschwindigkeitsassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem, Rückfahr-Assistenzsystem, Totwinkel-Assistenzsystem, System zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen, Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre, Schutz vor Cyberangriffen und nicht autorisierte Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.

7Ausgenommen von Absatz 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h. Sie müssen jedoch über ein Rückfahr-Assistenzsystem mit mindestens gleichwertigem Schutzniveau verfügen.

8Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers oder der Fahrerin über ein Fahrzeug der Klasse M oder N müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.

Art. 104a Abs. 1, 2 und 3

1Fahrzeuge der Klassen M1 und N müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und In-

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sassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.

2Fahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich Fussgängerschutz der Ver-

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ordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.

3Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M und N1 müssen der Verordnung

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(EU) 2019/2144 entsprechen.

Art. 104b Abs. 1

1Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.

Art. 105 Abs. 3

3Fahrzeuge der Klassen M , M , N und N müssen hinsichtlich direkte Sicht auf un-

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geschützte Verkehrsteilnehmende und Minimierung des toten Winkels der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.