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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 82 Abs. 1bis

1bisHybridelektro- und Elektrofahrzeuge dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist. Hybridelektro- und Elektrofahrzeuge der Klassen M und N müssen mit solchen akustischen Fahrzeug-Warnsystemen ausgerüstet sein.

Art. 90 Abs. 2

2Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1,00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.

Art. 94 Abs. 1terEinleitungssatz und Bst. a, 1quaterund 1quinquies

1terDie folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Absatz 1 Buchstabe a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 40 Absatz 1 und die Anforderungen betreffend das Ausschwenkmass nach Artikel 40 Absatz 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10,5 m lang ist:

a. Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entspricht;

1quaterNach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.

1quinquiesNach vorne dürfen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die für Unterhaltsarbeiten im öffentlichen Raum, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten oder für Arbeitsmotorwagen erforderlich sind, höchstens 5,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Die zulässige Achslast (Art. 95 Abs. 2), die Tragkraft der Achsen (Art. 41 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.

Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. b Ziff. 1

2Die Achslasten dürfen, ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Artikel 57 Absatz 2, höchstens betragen für:

Tonnen

b. angetriebene Einzelachsen bei:

1. land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit einer

bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und

Breitreifen (Art. 60 Abs. 6) 14,00

Art. 101 Abs. 2, 5, 6bisund 7

2Die periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern und die Nachprüfungen infolge von Unregelmässigkeiten, die Plombierung, die Anbringung der Einbauplakette sowie