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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 189
4. Kapitel: Bremsen, Assistenzsysteme und Antrieb
Art. 189 Abs. 8
8Anhänger dürfen nicht über einen eigenen Antrieb verfügen.
Art. 191 Abs. 1 und 3
1Anhänger müssen hinsichtlich seitlicher Schutzvorrichtung entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.
3Anhänger müssen hinsichtlich hinterem Unterfahrschutz entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.
Art. 204 Abs. 1
1Arbeitsanhänger dürfen nur jene Transporträume aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.
Art. 208 Abs. 2
2Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen:
a. die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung fehlen, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können;
b. die Feststellbremse fehlen, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können;
c. Bremskraftregler eingebaut sein, die die Bremskraft für Einsätze abseits der Strasse reduzieren; die Abbremsung der Betriebsbremse darf dadurch nicht unter 22 Prozent sinken; die Einstellung muss beim Ausschalten der Arbeitsfunktion selbsttätig aufgehoben werden.
Art. 209 Abs. 5
5Mit montierten Breitreifen darf der Aussenrand der Radabdeckungen bei Geradeausfahrt um bis zu einen Drittel der Reifenbreite nach innen versetzt sein (Art. 66 Abs. 2). Radabdeckungen dürfen die gesetzliche Höchstbreite nur so weit überschreiten wie die montierten Reifen.
Art. 210 Abs. 6
6Ein eigener Antrieb ist nicht zulässig.