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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»
b. deren Nutzlast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine höchstens 10 Prozent der insgesamt zulässigen Achslast beträgt.
2Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:
a. nach Absatz 1:
1. die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut aufzunehmen oder abzugeben, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und
2. deren Nutzlast höchstens zwei Drittel der insgesamt zulässigen Achslast beträgt;
c. die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs ergänzen und hierfür mit besonderen Verbindungen ausgerüstet sind;
d. mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der Infrastruktur im Normalprofil im Sinne der NSV7, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
Art. 27 Abs. 1ter
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und e Ziff. 8
2Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
c. erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
2. Motorräder, ausgenommen Motorschlitten,
e. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre:
8. Motorschlitten.
Art. 34 Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. b, f und h
2Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind nach einem von den Kantonen gemeinsam festgelegten System nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:
b. Änderungen der Abmessungen und der Gewichte;
f. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder, ausser Räder an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen sich nur die Einpresstiefe innerhalb der vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Varianten ändert;