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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 220 Abs. 1, 3, 4 und 5
1Das UVEK regelt die Einzelheiten für den Vollzug dieser Verordnung und für die Erteilung von Bewilligungen.
3Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Das ASTRA kann diese Kompetenz an ein Kontrollorgan im Sinne von Artikel 20 PrSV9 übertragen.
4Das ASTRA kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und technische Einzelheiten regeln.
5Das ASTRA kann Fahrzeuge mit Export- oder Zollschildern, Fahrzeuge von ausländischen, in der Schweiz stationierten Bahn-, Polizei- und Zollbeamten, Fahrzeuge aus Erbschaftsgut sowie Fahrzeuge aus Übersiedlungsgut, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter immatrikuliert waren, von einzelnen Vorschriften des 3. Teils ausnehmen.
Art. 222r Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Fahrzeuge, die vor dem 21. August 2023 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, können mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet sein. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 110 unterstehen, müssen jedoch, in Abweichung von Artikel 222p Absatz 2, ab dem 21. August 2025 beim Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 ausgerüstet sein. Für derartig eingesetzte Fahrzeuge, die mit einem analogen Fahrtschreiber nach Anhang I oder einem digitalen Fahrtschreiber nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sind, gilt Artikel 100 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2025.
2Für Fahrzeuge, die mit einem Erfassungsgerät für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ausgerüstet sind, welches nach vorne gerichtete gelbe Lichter aufweist, gilt bezüglich Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e das bisherige Recht. Die Halter für die Befestigung eines Erfassungsgeräts können nach dessen Ausbau abweichend von Artikel 71a Absatz 4 an der Windschutzscheibe verbleiben.
3Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem [IK-Datum] eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 121 Absatz 5 über die Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.
4Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem [IK-Datum] eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 123 Absatz 5 über den Brandschutz von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.