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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»

die Dokumentierung von Eingriffen im Zusammenhang mit Reparaturen und Kontrollen am Fahrzeug richten sich nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548. Die Einbauplakette muss zusätzlich den Kilometerstand der letzten Kalibrierung aufweisen.

5Nach Arbeiten oder Kontrollen am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.

6bisDie Werkstätte muss nach Abschluss des Einbaus und nach jeder Nachprüfung des analogen Fahrtschreibers einen Prüfbericht erstellen. Der Prüfbericht muss die für Fahrtschreiber und Adapter verfügbaren Angaben der Einbauplakette gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2016/799, den Kilometerstand des Fahrtschreibers, das Plombierschema und die Unterschrift der ausführenden Person enthalten.

7Die Werkstätte muss die heruntergeladenen Daten aus dem Fahrtschreiber und die Kalibrierungsdaten aus der Werkstattkarte drei Jahre lang aufbewahren. Nachprüfberichte, Kopien von Prüfberichten nach Absatz 6bisund Prüfscheiben sind bis zur nächsten periodischen Nachprüfung aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen und die Dokumente zu vernichten.

Art. 102a System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht

1Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 ausgerüstet sein. Die Daten, die dieses System aufzeichnen kann, dürfen nur für die Untersuchung und Analyse von Unfällen, einschliesslich im Rahmen der Typengenehmigungsverfahren, gemäss der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz über eine standardisierte Einrichtung zur Datenübertragung ausgelesen und an Behörden weitergegeben werden.

2Von der Ausrüstpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.

Gliederungstitel vor Art. 103

3. Kapitel: Bremsen, Assistenz- und Kontrollsysteme sowie Schutz vor Cyberangriffen

Art. 103 Abs. 5, 6, 7 und 8

5Fahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich Antiblockier- und Not-

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bremsassistenzsystemen, Fahrdynamik-Regelsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Geschwindigkeitsassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem, Rückfahr-Assistenzsystem, Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre, Schutz vor Cyberangriffen und nicht autorisierte Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in