Vorlage

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 120a Bst. a

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:

a. Beleuchtungsvorrichtungen müssen nicht fest angebracht sein. Ist eine Beleuchtung erforderlich (Art. 41 SVG, Art. 30, 31 und 39 VRV8), so muss mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.

Art. 121 Sachüberschrift und Abs. 5

Innenraum, Aufbau

5Gesellschaftswagen müssen bezüglich Festigkeit ihres Aufbaus dem UNECE-Reglement Nr. 66 entsprechen.

Art. 123 Abs. 5

5Die Anforderungen an den Brandschutz von Gesellschaftswagen richten sich nach den UNECE-Reglementen Nr. 107 und Nr. 118.

Art. 123a Abs. 1

1Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass für die betreffende Altersgruppe ein gleichwertiger Schutz vorliegt wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 mindestens in der Fassung der Änderungsserie 03.

Art. 131 Transportraum, Radabdeckungen

1Arbeitsmotorwagen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Transporträume aufweisen. Für Raumanteile, die für Transportaufgaben vorgesehenen sind, gelten hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen und der Einrichtungen für die Ladungssicherung die Anforderungen der entsprechenden Transportmotorwagen. Nicht als Transportraum gelten die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen.

2Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.

Art. 133 Abs. 3

3Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208. Die Beschränkung von Länge und Breite der

8 SR 741.11