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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und c
1«Arbeitsmotorwagen» sind, soweit sie nicht Transportmotorwagen (Art. 11) sind, Motorwagen:
a. die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und
b. die höchstens folgende Lasten aufweisen:
1. eine Nutz- oder eine Anhängelast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine bis 10 Prozent des Gesamtgewichts,
2. zur Fortbewegung des Bedienpersonals im ausschliesslich stationären Arbeitseinsatz eine Anhängelast bis 2 000 kg und eine Stützlast bis 150 kg für ein Motorfahrzeug oder eine Nutzlast bis 150 kg für ein Motorrad.
2Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:
a. Motorwagen nach Absatz 1:
1. die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme und Beförderung eines spezifischen Guts aufweisen, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und
2. bei denen die Summe aus Nutzlast und Anhängelast höchstens 25 Prozent des Gesamtgewichts, aber nicht mehr als 4 000 kg beträgt;
b. Motorwagen, die zum Materialtransport auf zusammenhängenden und begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Bau- und Arbeitsplätzen dienen und nur leer überführt werden;
c. Motorwagen mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der Infrastruktur im Normalprofil im Sinne der NSV6, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
Art. 19 Abs. 1
1«Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a, c und d
1«Arbeitsanhänger» sind, soweit sie nicht Transportanhänger (Art. 20) sind, Anhänger:
a. die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und