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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 29 Seiten
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 56 Abs. 3
3Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von Distanzscheiben oder nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern sich die Spurweite insgesamt um nicht mehr als 2 Prozent ändert. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.
Art. 57 Federung, Anfahrhilfen
1Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.
2Anfahrhilfen, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen, sind zulässig.
Art. 58 Abs. 8
8An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.
Art. 59 Abs. 2 und 4
2Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.
4Bei Fahrzeugen mit Winterreifen nach Absatz 3 muss bei Fahrten ins Ausland im Sichtfeld des Fahrers oder der Fahrerin eine Aufschrift angebracht sein, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.
Art. 60 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 3 und 4
3Reifen, die nachschneidbar sind, müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 54 oder dem UNECE-Reglement Nr. 109 aufweisen. Das Nachschneiden anderer Reifen ist unzulässig.
4Aufgehoben
Art. 68 Abs. 3 und 4
3Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 70 und entsprechend Anhang 4 gekennzeichnet sein.
4Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer