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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten

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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

5Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet. Diese informiert alle anderen mitbetroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung. Die kantonale Behörde, bei der das Gesuch eingereicht wurde, überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission. Den mitbetroffenen kantonalen Behörden steht der Einbezug ihrer Tierversuchskommissionen frei. Im Übrigen gilt Abs. 4.

Art. 140 Abs. 1 Bst. d

1Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:

d. geeignete Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie geeignete belastungsmindernde Massnahmen festgelegt sind;

Art. 145 Abs. 1 Bst. b

1Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch melden:

b. für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme: die Anzahl der pro Kalenderjahr gezüchteten, erzeugten und importierten Tiere sowie deren weitere Bestimmung, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.

Art. 145a Information der Öffentlichkeit

Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die folgenden Angaben:

a. den Titel des Versuchs;

b. das Fachgebiet;

c. den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung;

d. die Anzahl eingesetzter Tiere pro Tierart;

e. den Schweregrad der Belastung.

Art. 151 Abs. 1 Bst. b

1Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:

b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument.

Art. 152 Abs. 1 Bst. c und e, 1bis

1Die Fahrerin oder der Fahrer muss:

c. die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument;