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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten
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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
fikat ISO 21001:20187 oder eduQua:20218 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.
2Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe d muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
3Gibt es für eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Artikel 197 keine Anbieterin, so kann das BLV im Einzelfall die Ausbildung einer Organisation anerkennen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.
Art. 198b Kontrolle der Ausbildungsorganisationen
1Das BLV kann die Ausbildungsorganisationen stichprobenweise und bei der Meldung von Mängeln vor Ort kontrollieren.
2Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, können der Ausbildungsorganisation nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198510 nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden.
Art. 198c Anforderungen an Praktikumsbetriebe
1Ein Tierhaltungsbetrieb, der ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung anbietet, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Tierbestands verfügen.
2Das EDI kann festlegen, dass ein Praktikum im eigenen Tierhaltungsbetrieb absolviert werden kann. In diesem Fall muss eine externe Person für die Begleitung der Praktikantin oder des Praktikanten beigezogen werden. Die beigezogene Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Tierbestandsverfügen.
3Die Praktikantin oder der Praktikant muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person oder, bei einem Praktikum im eigenen Betrieb, durch die beigezogene externe Person angewiesen werden.
4Ein Dienstleistungsbetrieb, der ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung anbietet, muss diejenigen Dienstleistungen anbieten, die die Praktikantin oder der Praktikant anzubieten beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zum Anbieten der betreffenden Dienstleistung verfügen.
Art. 199 Sachüberschrift und Abs. 1
Anerkennung: Zuständigkeiten
7Die aufgeführte Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereini-
gung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
8Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Geschäftsstelle edu-
Qua, Oerlikonerstrasse 38, 8057 Zürich.