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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten

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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

dquaternicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, damit ein Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77);

h. als Betreiberin eines Schlachtbetriebs den Verpflichtungen nach Artikel 179e nicht nachkommt;

i. als Ausbildnerin oder Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203, 203a und 204).

Art. 211a Provisorische Bewilligungen

1Die Kantone können die Bewilligungen nach Artikel 13 TSchG sowie nach den Artikeln 89 und 90 dieser Verordnung provisorisch erteilen, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person die erforderliche fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat und das Praktikum im eigenen Betrieb absolviert werden soll. Dabei wird die Auflage verfügt, dass die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung innerhalb von zwei Jahren abzuschliessen ist.

2Die Kantone können die provisorische Bewilligung von einer Kaution abhängig machen, die die Kosten für die erforderlichen Massnahmen deckt, wenn die Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wird.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 225c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Änderung eine technische Ferkelamme einsetzen, müssen die Anforderungen nach Artikel 50a ab dem ... (15 Jahre nach Inkrafttreten) erfüllen.

2Beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Versuchstierhaltungen müssen die Anforderungen zum Unterschlupf nach Anhang 3 ab dem ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) erfüllen.

3Beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Versuchstierhaltungen, die belastete Linien oder Stämme züchten oder halten, deren Belastung nicht durch belastungsmindernde Massnahmen vermieden werden kann, müssen die Anforderung, wonach vorgängig eine Tierversuchsbewilligung vorliegen muss, welche die Anzahl der Tiere rechtfertigt (Art. 118a Abs. 2), ab dem ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) erfüllen.

4Die Zuständigkeiten der Tierschutzbeauftragten nach Artikel 129a Buchstaben b und c müssen in den Instituten und Laboratorien bis am ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) umgesetzt sein.

5Wer beim Inkrafttreten dieser Änderung eine Tätigkeit ausübt, für die nach dieser Verordnung eine landwirtschaftliche Ausbildung notwendig ist, und über eine Ausbildung aus dem Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» nach bisherigen Recht verfügt, muss die Anforderungen nach Artikel 194 Absatz 1 nicht erfüllen.

6Wer fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen anbietet, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden, muss die Anforderungen nach Artikel 198a ab dem ... (2 Jahre nach Inkrafttreten) erfüllen.