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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten
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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 179d Abs. 1
1Zum Entbluten müssen beide Halsschlagadern geöffnet werden oder es ist ein Bruststich durchzuführen. Das Entbluten muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
Art. 182 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 190 Abs. 1 Bst. e
1An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:
e. Personen, die in Tierheimen mit mehr als 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als 5 Tieren pro Tag für die Tierbetreuung verantwortlich sind.
Art. 194 Abs. 1 Bst. a und d
1Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin oder Landwirt mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG6 oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
d. eine gleichwertige Ausbildung in einem tierbezogenen landwirtschaftlichen Spezialberuf.
Art. 197 Abs. 3
3Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung. Es kann Praktika vorsehen.
Gliederungstitel nach Art. 198
2a. Abschnitt: Ausbildungsorganisationen und Praktikumsbetriebe
Art. 198a Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
1Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen können angeboten werden von:
a. einer öffentlich-rechtlichen Institution;
b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
c. einem Berufsverband;
d. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zerti-