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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten

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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1Das BLV anerkennt fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen sowie Kurse nach Artikel 198 Absatz 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen.

Art. 199a Anerkennung: Kriterien und Verfahren

1Das Gesuch um Anerkennung einer fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.

2Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten.

3Für fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen muss sie zudem Angaben enthalten über:

a. die Erfüllung der Anforderungen an Ausbildungsorganisationen (Art. 198a); zertifizierte Organisationen müssen dem BLV den Bericht der Zertifizierungsstelle einreichen;

b. die Kontrolle der Praktikumsvorgaben;

c. die Prüfung.

4Hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine eigene Tierhaltung oder werden Teile der Ausbildung in Tierhaltungen absolviert, so ist dem Gesuch ein aktueller Kontrollbericht der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde für die Tierhaltungen beizulegen. Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn die Tierhaltungen wesentliche Mängel aufweisen.

5Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.

6Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach den Absätzen 24 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung der Lehrkräfte nach Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe c nachgewiesen werden.

Art. 200 Anerkennung: Massnahmen bei Mängeln

1Das BLV kann die Anerkennung von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen oder von Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 widerrufen, wenn:

a. die Durchführung der Ausbildung nicht der Tierschutzgesetzgebung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht; oder

b. die Tierhaltung der Anbieterin oder des Anbieters oder die Tierhaltung, in der Teile der Ausbildung absolviert werden, wesentliche Mängel aufweist.

2Es kann Anbieterinnen und Anbietern von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen oder von Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn:

a. die Durchführung der Ausbildung nicht der Tierschutzgesetzgebung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht; oder