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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten
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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
leuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein Flimmern wahrnehmbar sein.
Art. 118a Zulässige Anzahl Versuchstiere
1Die Zucht und die Haltung von Versuchstieren ist auf die kleinstmögliche Anzahl Tiere zu beschränken, mit der gewährleistet ist, dass für die Durchführung von Tierversuchen ausreichend Tiere zur Verfügung stehen.
2Für die Zucht und die Haltung von belasteten Linien und Stämmen, bei denen die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen nicht vermieden werden kann, muss vorgängig eine Tierversuchsbewilligung vorliegen, welche die Anzahl der Tiere rechtfertigt.
3Überzählige Versuchstiere sind zu töten, wenn sie keiner weiteren Verwendung zugeführt werden können.
Art. 119 Abs. 1, 1bisund 2
1Mit Versuchstieren muss schonend und nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen umgegangen werden.
1bisVersuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen, an den Kontakt mit Menschen und insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.
2Betrifft nur den französischen Text.
Art. 122 Abs. 5 Bst. b
5Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit den Tieren;
Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien
Die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten ist durch belastungsmindernde Massnahmen und die Anwendung von Abbruchkriterien so gering wie möglich zu halten.
Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst. c
1Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden. Dies gilt auch, wenn die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen vermieden werden kann.
2Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten:
c. mögliche belastungsmindernde Massnahmen und Abbruchkriterien;