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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten

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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2bisDem Hausgeflügel müssen jederzeit geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten wie Picksteine, Heunetze oder Strohballen zur Verfügung stehen.

3Betrifft nur den französischen Text.

5Bei Küken in Volierenhaltungen können während der ersten zwei Lebenswochen die Mindestanforderungen für Flächen, Sitzstangen, Futterangebot und Wasser nach Anhang 1 angemessen unterschritten werden. Vom Zugang zur eingestreuten Fläche kann abgesehen werden.

Art. 69 Abs. 3

3Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.

Art. 76 Abs. 3

3Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde oder durch eine von ihr beauftragte Organisation zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.

Art. 76a Einfuhr von Hunden: Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten

1Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupierter Rute ist verboten. Ausgenommen davon ist die Einfuhr von Hunden, deren Ohren oder Ruten aus medizinischen Gründen coupiert wurden.

2Bei der Einfuhr von Hunden mit verkürzten Ohren oder verkürzter Rute durch in der Schweiz wohnhafte Halterinnen und Halter ist der Nachweis zu erbringen, dass das Coupieren der Ohren oder der Rute aus medizinischen Gründen erfolgt ist oder der Hund von Geburt an eine verkürzte Rute hat.

3Hunde mit coupierten Ohren oder coupierter Rute dürfen als Übersiedlungsgut sowie von im Ausland wohnhaften Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.

4Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle coupierte Ohren oder eine coupierte Rute bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden, melden. Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG3.

3 SR 916.40