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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten
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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
d. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben;
e. die Ein- oder Durchfuhr von Hunden, die den Ein- beziehungsweise Durchfuhrbestimmungen nach den Artikeln 76a und 76b nicht entsprechen.
2Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle die folgenden Merkmale von Hunden melden:
a. aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten;
b. von Geburt an verkürzte Ruten.
3Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 (TSG).
Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter
1Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen.
2Sie müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und den Eingriff unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie den Eingriff selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.
3Bei Zicklein muss die Schmerzausschaltung zur Enthornung von einer Person mit einem tierärztlichen Diplom durchgeführt werden.
Art. 36 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 40 Abs. 1
1Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen vom 1. Mai bis zum 31. Oktober und an 30 Tagen vom 1. November bis zum 30. April, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.