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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten
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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 47 Abs. 1
1Für Schweine muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.
Art. 48 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text
Art. 50a Saugferkel
Ferkel müssen in den ersten zwei Lebenswochen von der Mutter aufgezogen und gesäugt werden. Ausgenommen davon sind Einzelfälle, bei denen die Sau vorzeitig stirbt, aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet werden muss oder gesundheitliche Probleme hat, die das Säugen verunmöglichen.
Art. 59 Abs. 3 und 3bis
3Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem Artgenossen haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung erteilen, wenn artfremder Sozialkontakt vorliegt.
3bisAls Artgenossen für die einzelnen Equidenarten gelten:
a. bei Pferden und Ponys: Pferde, Ponys und Maultiere
b. bei Eseln: Esel und Maulesel
c. bei Maultieren: Maultiere, Pferde und Ponys
d. bei Mauleseln: Maulesel und Esel
Art. 60 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 62 Massnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens von Equiden Massnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens von Equiden müssen der Situation angepasst erfolgen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verhalten des Tieres stehen und beendet werden, wenn die erwünschte Wirkung eingetreten ist oder das Tier dadurch in Erregung versetzt wird.
Art. 66 Abs. 2, 2bis, 3 Bst. c und 5
2Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden sowie trocken und locker sein.