Vorlage
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. die Tierhaltung der Anbieterin oder des Anbieters oder die Tierhaltung, in der Teile der Ausbildung absolviert werden, wesentliche Mängel aufweist.
Art. 202 Abs. 1
1Die fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen sind mit einer Prüfung abzuschliessen.
Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern:
Berufs- oder Hochschulausbildung
1Wer Tierhalterinnen und Tierhalter im Rahmen einer fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 ausbildet, muss über eine Berufs- oder Hochschulausbildung verfügen, die sich auf das von ihr oder ihm unterrichtete Fachgebiet bezieht.
2Das BLV kann im Einzelfall andere fachspezifische Kenntnisse zulassen, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
3Die in den tierbezogenen Fachgebieten ausbildenden Personen müssen über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen.
Art. 203a Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern:
Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
1Personen, die die Anforderungen nach Artikel 203 nicht erfüllen, müssen eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung absolvieren.
2Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a. didaktisches und rechtliches Grundwissen;
b. Grundlagen der Erwachsenenbildung;
c. Kursorganisation.
Art. 205 und 206
Aufgehoben
Art. 206a Bst. dbis, dter, dquater, h und i
Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
dbis. gegen die Einfuhrbestimmungen für Hunde verstösst (Art. 76a und 76b) oder als zukünftige erste Halterin oder zukünftiger erster Halter in der Schweiz einen Hund aus dem Ausland erwirbt, der unter Missachtung dieser Einfuhrbestimmungen eingeführt wurde;
dter. den Informationspflichten nach Artikel 76d Absatz 1 nicht nachkommt;