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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten
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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 76b Ein- und Durchfuhr von Hunden: Mindestalter
1Die Einfuhr von Hunden, die weniger als 15 Wochen alt sind, ist verboten.
2Ausgenommen ist die Einfuhr von:
a. Diensthunden;
b. Hunden, die einen von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Abstammungsnachweis haben, wenn die zukünftige Halterin oder der zukünftige Halter den Hund persönlich in der Zuchtstätte im Ausland abholt.
3Für die Einfuhr eines Hundes nach Absatz 2 Buchstabe a muss nachgewiesen werden, dass der Hund als Diensthund eingesetzt werden soll.
4Für die Einfuhr eines Hundes nach Absatz 2 Buchstabe b muss sich die zukünftige Halterin oder der zukünftige Halter spätestens 60 Tage vor der Einfuhr bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton für die Registrierung als Hundehalterin oder als Hundehalter in der Datenbank nach Artikel 30 TSG4 melden. Die zuständige Stelle nimmt die Registrierung in der Datenbank vor.
5Die zukünftige Halterin oder der zukünftige Halter muss vor der Einfuhr folgende Daten in der Datenbank erfassen:
1. den Nachweis, dass der Hund aus einer Zuchtstätte stammt, deren Hunde einen von der FCI anerkannten Abstammungsnachweis haben;
2. die Bestätigung, dass sie oder er den Hund persönlich in der Zuchtstätte im Ausland abholt.
6Ergibt die Prüfung der erfassten Daten, dass die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind, erhält die künftige Halterin oder der künftige Halter die Bestätigung, dass sie oder er für die Einfuhr registriert ist.
7Bei der Einfuhr ist der Nachweis zu erbringen, dass die Halterin oder der Halter für die Einfuhr registriert ist.
8Die Ein- und die Durchfuhr von Hunden, die weniger als 56 Tage alt sind, sind nur zulässig, wenn die Hunde in Begleitung ihrer Mutter oder einer Amme sind.
Art. 76c Ein- und Durchfuhr von Hunden: Massnahmen
1Stellt das BAZG im Rahmen der Zollkontrolle Hunde fest, deren Ein- oder Durchfuhr verboten ist, oder kann der Nachweis der rechtmässigen Einfuhr nach Artikel 76a Absatz 2 oder 76b Absatz 7 nicht erbracht werden, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Stellt es solche Hunde an den Landesflughäfen Zürich, Genf oder Basel fest, so meldet es dies dem grenztierärztlichen Dienst.
2Die zuständige Behörde ordnet die Rückweisung an, sofern diese tiergerecht durchgeführt werden kann.