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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten

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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 127 Abs. 1

1Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Kann durch die definierten belastungsmindernden Massnahmen das Auftreten von Belastungen ausgeschlossen werden, so muss keine Güterabwägung durchgeführt werden.

Art. 129 Abs. 1 und 3

1In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu gewährleisten. Sie oder er darf keine weitere Funktion wahrnehmen:

a. in den Tierversuchen des Instituts oder Laboratoriums, für das sie oder er als Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter verantwortlich ist;

b. in den Versuchstierhaltungen, in denen Tiere für Tierversuche des Instituts oder Laboratoriums gezüchtet oder gehalten werden.

3Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu gewährleisten. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.

Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten

Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig sind und dass sie insbesondere Folgendes enthalten:

a. Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137;

b. Angaben zu den festgelegten Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie den belastungsmindernden Massnahmen;

c. Ausführungen zur Güterabwägung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Versuche.

Art. 135 Abs. 1

1Vor Versuchsbeginn sind die Abbruchkriterien festzulegen.

Art. 137 Abs. 1 Bst. d

1Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:

d. Dem Ersatz von Tierversuchen, der Reduktion der Anzahl von Versuchstieren oder der Belastungsminderung in Tierversuchen dient.

Art. 139 Abs. 2 und 5

2Aufgehoben