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Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten

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Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

e. bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument.

1bisDie Dauer des Transports nach Absatz 1 Buchstabe e wird mit dem Eintragen der Belade- und Entladezeit festgehalten, wobei die Beladezeit vor der Abfahrt eingetragen werden muss.

Art. 160 Abs. 5

5Gehegewild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.

Art. 167 Abs. 4

4Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine oder nur wenig Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.

Art. 179a Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den deutschen und französischen Text), Bst. c, dbis, e, f , h und j sowie Abs. 2 (betrifft nur den französischen Text)

1Folgende Betäubungsmethoden sind zulässig für:

c. Schweine: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

– Elektrizität,

– geeignete Gasmischung;

dbis. Lamas und Alpakas: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

– Elektrizität;

e. Kaninchen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

– stumpfe Schussschlagbetäubung;

f. Geflügel: – Elektrizität,

– stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf,

– stumpfe Schussschlagbetäubung,

– Bolzenschuss ins Gehirn,

– geeignete Gasmischung,

– Betäubung durch niedrigen Atmosphärendruck;

h. Gehegewild: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;

j. Panzerkrebse: – Elektrizität.

2Betrifft nur den französischen Text

Art. 179b Abs. 5

5Bei der Betäubung von Geflügel mit einer Gasmischung dürfen lebende Küken nicht aufeinandergeschichtet werden.