Vorlage
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Tierschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 76d
Bisheriger Art. 76a
Art. 78 Abs. 1 Einleitungssatz
1Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Anbieterinnen und Anbieter von Tierbetreuungsdiensten, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
Art. 101 Bst. b und c Einleitungssatz
Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:
b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere pro Tag anbietet;
c. mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr züchtet und abgibt:
Art. 102 Abs. 3
3In Tierheimen mit höchstens 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren pro Tag genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.
Art. 103 Bst. c
Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
c. in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 TSG5 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen; ausgenommen sind Metzgerinnen und Metzger, die ausschliesslich Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen;
Art. 114 Abs. 1 und 2 Bst. f
1Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu gewährleisten.
2Die Leiterin oder der Leiter:
f. stellt sicher, dass bei der Zucht und der Haltung die zulässige Anzahl Versuchstiere (Art. 118a) nicht überschritten wird.
Art. 117 Abs. 1
1Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Be-