Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 26 Seiten

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Ablehnung mit Vorbehalt und Gründe dafür

FMH und FMP lehnen die Gesetzesvorlage grundsätzlich ab. Sollte der Bundesrat jedoch an der Vorlage festhalten, erachten sie eine Übergangsbestimmung als sinnvoll. Der Vorteil der Übergangsbestimmung bestehe darin, dass die Tarifpartner Zeit hätten, eine einvernehmliche Lösung zu finden; insbesondere auch für die vorgängige Schaffung einer gemeinsamen Organisation und klaren Struktur, in der vorgegeben sei, wie die Tarife verhandelt werden, und für das Erstellen eines gemeinsamen Kostenneutralitätskonzeptes, mit dem Ziel Blockaden und subsidiäre Eingriffe (auf Bundes- und Kantonsebene) zu verhindern.

Zustimmung und Gründe dafür

8 Teilnehmende stimmen der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung zu (AG, curafutura,

Groupe Mutuel, Die Mitte, Ärztinnen und Ärzte Freiburg, FDP, SVP, sgv); einzig AG macht

eine Bemerkung. Sollte der vorgelegte Entwurf Gesetz werden, erscheint es AG sinnvoll, für eine relativ grosszügig bemessene Übergangszeit, die den Tarifparteien genug Gelegenheit zum Vertragsschluss einräumt, die Zuständigkeit des EDI beizubehalten.

Zustimmung mit Vorbehalt und Gründe dafür

Verlängerung der Übergangsfrist von 3 auf 5 Jahre

Der RVK und santésuisse gehen davon aus, dass die Änderungen bei den Krankenversicherern zu namhaften organisatorischen Anpassungen führen werden. So müsse das entsprechende Know-how zuerst aufgebaut werden, und die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen werde einige Zeit beanspruchen. RVK und santésuisse sprechen sich daher für eine Verlängerung der Übergangsfrist von 3 auf 5 Jahre aus. Während dieser Zeit solle das EDI weiterhin für den Erlass der Analysenliste mit Tarif ab Inkrafttreten der Änderung von Artikel 52 KVG zuständig bleiben.

Integrale Beibehaltung der Bestimmungen

Sollte die Änderung angenommen werden, plädieren SKS und SGB für die integrale Beibehaltung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen (dreijährige Übergangsfrist und Kostenneutralität).

Notwendige Übergangsfrist

Sollte diese Änderung des KVG tatsächlich umgesetzt werden, wäre die dreijährige Übergangsfrist laut FAMH absolut notwendig, um die Betriebsbereitschaft für ausgehandelte Tarife herzustellen.