Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 26 Seiten
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Die GDK, BE, FR, GE, GR, LU und SZ vertreten die Ansicht, dass die Einschätzungen in Bezug auf die personellen Auswirkungen bei allen Beteiligten (Bund, Kantone, Leistungserbringer und Versicherer) im erläuternden Bericht des Bundesrates zu vorsichtig formuliert sind.
Mehraufwand für die Tarifpartner CDS, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS, SZ,
UR und ZH weisen darauf hin, dass die medizinische Laborlandschaft der Schweiz durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Akteuren geprägt sei. All diese Labors seien nicht einem einzigen Verband angeschlossen, sondern es gebe unterschiedliche Verbände je nach Ausrichtung und oft unterschiedlicher Interessenlage der Labors. Für TG ist die Komplexität der Analyseliste ein zusätzliches Hindernis für die Verhandlungen. Aufgrund dieser Heterogenität sei damit zu rechnen, dass mehrere Tarifverhandlungen geführt werden müssten, was zu einem Mehraufwand für die Versichererverbände und die Leistungserbringer führen würde.
Durch den hohen Mehraufwand würden mögliche Einsparungen zunichte gemacht Gemäss GDK, AI, BE, GE, GL, GR, NE, OW, SO, SZ, UR, VD und ZH würden die
vorgeschlagenen Änderungen die Prozesse verlängern und zu einem Mehraufwand bei Bund, Kantonen und Tarifpartnern führen. Sie rechnen damit, dass der Mehraufwand so hoch wäre, dass er die möglichen Kosteneinsparungen aufgrund niedrigerer verhandelter Tarife zunichtemachen würde.
Verlängerung des heute bestehenden Prozesses wegen dessen Aufteilung
Gemäss GDK, AI, BE, FR, GE, LU, SZ, UR und ZG funktioniert der heutige Prozess. Mit der Vorlage würde dieser Prozess in mehrere Teilschritte aufgeteilt, wodurch sich das Verfahren möglicherweise verlängern würde. Im ersten Schritt würde die Bundesbehörde weiterhin die AL gestützt auf die Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit (WZW) erlassen. Danach müssten sich die Tarifpartner auf eine Tarifart und eine Tarifhöhe einigen und einen Tarifvertrag ausarbeiten. Je nach vereinbarter Tarifart müssten dann der Bund oder die Kantone die abgeschossenen Tarifverträge auf ihre Wirtschaftlichkeit und Billigkeit prüfen und genehmigen. NE bringt vor, dass die Verfahren mit der vorgeschlagenen Änderung viel schwerfälliger würden, ohne dass ein Mehrwert in finanzieller Hinsicht oder für das Gesundheitswesen geschaffen werde.
Gesamtschweizerisch uneinheitliche Tarife
Je nach vereinbarter Tarifstruktur müssten der Bund oder die Kantone den Tarif auf der Grundlage der WZW-Kriterien genehmigen. Sollten sich die Tarifpartner nicht einigen können, müsste die zuständige Behörde (der Bund, im Falle einer nationalen Einzelleistungstarifstruktur, oder die Kantone) eingreifen und die Tarife festsetzen. Ein solcher
Fall würde laut GDK, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SZ und VS zu einer
starken tariflichen Heterogenität in einem Leistungsbereich führen, in dem dies nur schwer vertretbar sei. Die Kantone drohten zudem in kantonale Tariffestsetzungsverfahren verwickelt zu werden für Leistungen, bei welchen es keinen Sinn ergäbe, dass diese nicht national einheitlich abgegolten werden (z. B. für Leistungen von überregionalen Grosslaboren).
Hohes Risiko einer Vielzahl von kantonalen Festsetzungsverfahren
Gemäss ZH sind aufgrund der fehlenden Bestimmungen zur Tarifierung Blockaden bei den Tarifverhandlungen zu erwarten, da die Tarifpartner unterschiedliche Grundlagen für die Berechnung der Tarife verwenden würden. Diese Blockaden würden laut ZG und ZH unweigerlich zu zahlreichen Festsetzungsverfahren auf kantonaler Ebene führen. ZH merkt an, dass Festsetzungsverfahren auf kantonaler Ebene immer mehr die Regel seien, obwohl sie eigentlich die Ausnahme bilden müssten.