Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 26 Seiten
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beschrieben. Durch eine Trennung von Leistungsbeschrieb und Tarifierung würde dieses Problem noch weiter verschärft.
BüAeV, KaeG SG, BEKAG und VSÄG sehen einen Widerspruch zur Zielsetzung «ambulant vor stationär», wenn gewisse Analysen inskünftig immer mehr nur noch im Spital durchgeführt werden können.
Für den SVDI ist unklar, wie der Prozess zur Klärung von WZW ausgestaltet würde, falls der Bund die Zuständigkeit für die Überprüfung der WZW-Kriterien beibehält und die Tarifierung künftig extern durch die Tarifpartner erfolgt.
Eingebrachte Vorschläge
Die FAMH regt die Prüfung der innovativen Ansätze an, welche die FAMH verschiedenen Stakeholdern, darunter dem BAG, bereits zur Kenntnis gebracht habe. Das von der FAMH eingebrachte Modell skizziere eine Verhandlungslösung der Tarifpartner und sehe zudem eine subsidiäre Kompetenz des Bundes/BAG zur Tariffestsetzung vor. Somit bestünde kein Risiko eines vertragslosen Zustandes, wie dieses beispielsweise beim Arzttarif TARMED drohen könne, der ein reiner Verhandlungstarif sei. Bei diesem neuen System könnten Änderungen der Analysenliste (Verordnung des EDI) gerichtlich angefochten werden. Dies würde zu mehr Rechtsstaatlichkeit und mehr Transparenz führen.
Für den Fall, dass die vorgeschlagene Änderung angenommen wird, müsste der Text nach Ansicht der FMH klar zum Ausdruck bringen, dass es für die Tarifierung verschiedene Referenzobjekte gibt. Praxislabors und Auftragslabors sollten unterschiedlich tarifiert werden, da sie unterschiedliche Gestehungskosten generieren. Diese Unterscheidung sollte gesetzlich verankert werden, um den Zugang zur Präsenzdiagnostik, die von den Praxislabors erbracht wird, zu gewährleisten.
Um den Erhalt der Praxislabors als Bestandteil der medizinischen Grundversorgung zu sichern, fordert die FMH zudem, dass das Gesetz eine verbindliche Vorgabe zur Gewährleistung des kostendeckenden Betriebs der Praxislabors sowie eine verbindliche Vorgabe zur Gewährleistung des Erhalts der aktuell bestehenden Analysenpositionen für das Praxislabor enthalten müsse.
Laut dem SVDI gilt es darüber nachzudenken, wie die Grundlagen der transAL-2 in dem neuen System eingebettet werden sollen, wenn die ausgehandelten Tarifverträge nicht mehr auf Einzeltarifen beruhen. Es brauche deshalb eine klare Richtlinie, welche Rolle die Analysenliste und die transAL-2 in einem künftigen Tarifsystem spielten.
Für H+, BSH, Hôpital du Jura und unimedsuisse müsste als wichtigste Voraussetzung für eine Übertragung der Verhandlungskompetenz an die Tarifpartner die Analysenliste als datenbasierter und evolutiver Tarif konzipiert werden. Diese Voraussetzung dürfte mit der laufenden Revision transAL-2 erfüllt werden.
4.6 Versicherer
Die Versichererverbände (Curafutura und santésuisse) und die Versicherer (RVK und Groupe Mutuel) befürworten die vorgeschlagene KVG-Änderung. Die Änderung, wonach die Kompetenz zur Festlegung der Tarife an die Tarifpartner übertragen wird, das Verfahren zur Aufnahme neuer Analysen oder zur Änderung der AL jedoch unverändert bleiben solle, wird von Groupe Mutuel, RVK und santésuisse ausdrücklich unterstützt. Der RVK schliesst sich