Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 26 Seiten
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4 Eingegangene Stellungnahmen
4.1 Kantone und Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Allgemeine Bemerkungen
12 der 26 Kantone (AG, AR, BE, BL, GR, OW, SG, SH, SO, SZ, ZH, ZG) verweisen in ihren Antworten explizit auf die Stellungnahme der GDK und schliessen sich dieser vollumfänglich an.
Die GDK und sämtliche Kantone lehnen den Vorschlag zur Änderung des KVG ab. Sie schliessen sich der im erläuternden Bericht geäusserten Meinung des Bundesrates an und bezweifeln, dass die von den Motionären angestrebten Ziele (Beschleunigung des Zulassungsprozesses für neue Analysen und Dämpfung des Anstiegs der Gesundheitskosten) mit der vorgeschlagenen Änderung erreicht werden können. Vielmehr rechnen sie damit, dass eine solche Änderung den heutigen Prozess verlangsamen und Mehrkosten verursachen würde. TG begrüsst grundsätzlich das in der Motion vorgebrachte Verhandlungsprimat der Vertragsparteien vor einer staatlichen Tariffestsetzung.
Die GDK, FR, GE, UR und VS erachten die vorgeschlagenen KVG-Anpassungen nicht als sinnvoll und umsetzbar. Gemäss JU kann nicht gewährleistet werden, dass diese Änderung zu einer Eindämmung der Kosten zulasten des KVG führen würde.
SO führt aus, dass die Innovationsförderung mit der geplanten Änderung weiterhin dem Bund obliegen würde und nicht durch die einzelnen Tarifpartner direkt beeinflusst werden könnte.
Tiefere Tarife können bereits heute vereinbart werden Die GDK, AI, BE, BS, LU, GE, GL, NE, NW, SG, SH, SZ, TI, UR, VS und ZG weisen darauf
hin, dass es sich bei den heute in der AL erfassten Tarife um Höchsttarife handelt. Bereits heute sei es den Tarifpartnern gestattet, tiefere Tarife festzulegen, jedoch sei bis jetzt nie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. ZG bringt vor, dass bei einer Aushandlung der Tarife mit gleichen oder höheren Tarifen zu rechnen wäre, was nicht zu einer Senkung der Gesundheitskosten führen würde.
Mehraufwand für Bund und Kantone Die GDK, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VS und ZH
weisen darauf hin, dass der Tarif von der zuständigen Behörde in einem Festsetzungsverfahren festgelegt werden müsste, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können, d. h. die Kantone müssten die Tarife festsetzen oder der Bund müsste, im Falle einer nationalen Einzelleistungstarifstruktur, diese Struktur subsidiär festsetzen. Dies würde sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen zu einem Mehraufwand führen.
SG und TG merken an, dass das für ein allfälliges Festsetzungsverfahren erforderliche Fachwissen zum Bereich der medizinischen Labors in den meisten Kantonen nur begrenzt vorhanden sei. ZG hebt das Fehlen der notwendigen Datengrundlage und Tools zur Berechnung der Tarife auf kantonaler Ebene hervor.