Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 18 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieeffizienzverordnung

Schweiz hergestellt werden und nur vereinzelte Infrarotpaneele aus der Schweiz stammen. Alle untersuchten Unternehmen haben noch alternative Produkte im Angebot.

Es ist wichtig zu beachten, dass elektrische Einzelraumheizgeräte für die folgenden speziellen Anwendungen nicht von der Verschärfung der bestehenden Mindestanforderungen betroffen sind, da es bis zum heutigen Tag keine technisch reife und wirtschaftliche Alternative gibt:

 Kirchenbankheizungen

 Notheizungen

Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu elektrische Einzelraumheizgeräte aufgenommen werden sollen.

Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.

1.1.8 Haushaltskaffeemaschinen (Anhang 3.2)

In der Schweiz muss der Energieverbrauch und die Energieeffizienz von Haushaltskaffeemaschinen an Hand einer Energieetikette angegeben werden. Obwohl die EU keine Anforderungen für diese Gerätekategorie vorsieht, sind die Angaben an die Kennzeichnung in der Schweiz (Anhang 3.2, Ziffer 3 EnEV) ähnlich zu den Delegierten EU Verordnungen im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung (Richtlinie 2010/30/EU) von anderen Haushaltsgeräte festgelegt.

Mit der neuen Anpassung des Anhang 3.2 EnEV werden verbleibende Abweichungen mit den Anforderungen in Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet der EU (EU 518/2014) harmonisiert. Dazu werden die folgenden Anforderungen beim Internetverkauf angefügt:

 Der Anzeigemechanismus der Energieetikette muss in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden;

 Die Energieetikette kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden;

 Das für den Zugang zur Energieetikette genutzte Bild muss bei der geschachtelten Anzeige ein normierter Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein;

Abbildung 2: Energiepfeile für die geschachtelten Anzeige beim Internetverkauf

Mit der zusätzlichen Harmonisierung vereinfachen diese Ergänzungen einerseits a) den Vollzug der Verordnung bzgl. der Kennzeichnungsanforderungen (Art. 6) und anderseits b) die Angaben zur Darstellung der Energieeffizienz beim Internetverkauf für Anbieter von Haushaltskaffeemaschinen. Durch die neuen Anforderungen werden keine zusätzlichen Kosten für die Hersteller und die Anbieter generiert, die aktuelle ZIffer 3.3, Anhang 3.2 EnEV schreibt die Darstellung der Energieetikette beim Internetverkauf schon heute vor. Die vorgeschlagenen Ergänzungen präzisieren lediglich die Art und Weise der Darstellung.