Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieeffizienzverordnung

Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Anpassungen in Anhang 1.1-1.5, 1.14-1.16, 1.18, 2.14, 2.15 und 3.2 in Hinsicht auf die Mindestanforderungen an die Effizienz und die Deklarationsvorschriften sind auf Ebene Bund geregelt. Kantone und Gemeinden sind nicht an der Umsetzung beteiligt. Beim Bund führen die neuen und geänderten Anforderungen betreffend Geräte zu einem Zusatzaufwand.

Die Anpassungen in Anhang 4.1 führen zu keinem permanenten finanziellen oder personellen Mehraufwand bei Bund, Kantonen oder Gemeinden. Kosten für die Anpassungen der Systeme können entstehen. Diese müssen aber unabhängig von den Neuerungen der vorliegenden Revision umgesetzt werden, da die Umstellung auf CoC-Daten auch bei der Zulassung vollzogen und die TG an Bedeutung verlieren wird.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die meisten der in dieser Revision aufgenommenen Änderungen führen dazu, Stromeffizienzpotenziale bei elektrischen Geräten besser zu nutzen. Die Anpassungen in den Anhängen 1.1-1.5, 1.14-1.16, 1.18, 2.14 und 2.15 sorgen mit ambitionierten Mindestanforderungen an die Stromeffizienz dafür,

dass die abgesetzten Geräte effizienter sind und dadurch Strom einsparen. Das trägt zu den Zielen der Energiestrategie 2050 und der mittel- und langfristigen Versorgungssicherheit bei. Die Einsparungen halten über die gesamte Nutzungsdauer der Geräte – im Schnitt über 15 Jahre – an.

Gegenüber den heutigen Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindestanforderungen in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von mehr als 800 GWh ausgelöst werden. Diese Einsparung ist über die Lebensdauer der jeweiligen Geräte gerechnet (die zwischen vier und 25 Jahren beträgt). Die insgesamt ausgelösten Einsparungen sind höher, weil die Mindestanforderungen über mehrere Jahre ambitionierter bleiben als diejenigen in der EU. Konservativ gerechnet schätzen wir die Stromeinsparungen insgesamt auf über 4 TWh.

Würden Einsparungen in der Grössenordnung von 1 bis 4 TWh mit Förderprogrammen anvisiert,

müsste der Bund rund 38 bis 150 Millionen Franken einsetzen.24 Dabei würde unsicher bleiben, ob die Einsparungen mit einer Förderung überhaupt erreicht werden können, weil der Abruf von Fördergeldern freiwillig ist.

Zudem profitieren die Endverbraucherinnen und Endverbraucher von den Anpassungen, weil ineffiziente Geräte mit hohen Lebenszykluskosten nicht mehr auf dem Markt sind. In der Regel sind die Anschaffungskosten von effizienteren Geräten höher als die von weniger effizienten Geräten, die Energiekosten jedoch über die gesamte Lebensdauer der Geräte deutlich tiefer.

Die gegenüber der EU ambitionierteren Effizienzanforderungen stellen ein technisches Handelshemmnis dar. Die in dieser Revision aufgenommenen Änderungen benutzen soweit möglich die in der EU verwendeten Kategorien, Begriffe und Definitionen. Dadurch beschränken sich die Unterschiede

24 Bei den wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz (ProKilowatt) werden im Durchschnitt Fördermittel von 3.6 Rp pro eingesparter kWh Strom eingesetzt. Quelle: EFK. 2019. Evaluation der Wettbewerblichen Ausschreibungen. S. 23.