Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 18 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieeffizienzverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

Die Steigerung der Energieeffizienz ist einer der Pfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundesrates. Entsprechend hat der Bundesrat auch in seiner Botschaft vom 18. Juni 2021 zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2021 1666) die Bedeutung der Verbesserung der Energieeffizienz und insbesondere der Stromeffizienz betont. Er hat angekündet, dass er die bestehenden Instrumente wie Gerätevorschriften weiter nutzen und teilweise verstärken werde. Vor diesem Hintergrund werden mit den geplanten Änderungen der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02) Anpassungen an Vorschriften für serienmässig hergestellte Fahrzeuge und Geräte vorgenommen. Die meisten Änderungen betreffen Verschärfungen der Effizienzanforderungen an elektrische Geräte, mit welchen die Stromeffizienz gestärkt wird. Für die Nutzerinnen und Nutzer dieser Geräte führt dies in der Regel zu tieferen Ausgaben (über die Lebenszykluskosten gerechnet). Durch den insgesamt tieferen Stromverbrauch wird damit mittel- und langfristig ein Beitrag zur Versorgungssicherheit mit Strom geleistet.

Da diese Verschärfungen über die Anforderungen hinausgehen, die derzeit in der EU gelten, stellen sie technische Handelshemmnisse dar. Gemäss Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse können technische Vorschriften der Schweiz als Ausnahmen von denjenigen der EU abweichen, falls dies überwiegende öffentliche Interessen erfordern (THG; SR 946.51, Art. 4). In der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8)

sind deshalb mehrere zusätzliche Ausnahmen aufzunehmen. In solchen Fällen muss der Bundesrat die Verhältnismässigkeit der Massnahmen nach Art. 4 Abs. 3 THG (SR 946.51) vertieft prüfen und dafür ausdrücklich Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon Prinzip» beschliessen. Diese vertiefte Prüfung wird nach der Auswertung der Vernehmlassung insbesondere auch aufgrund der Stellungnahmen der Branche sowie der Konsumentenseite abgeschlossen werden. Keine neuen Ausnahmen sind nötig für Produktgruppen, für welche die VIPaV bereits jetzt eine Ausnahme enthält (Kühlgeräte, Haushaltswäschetrockner, Warmwasserspeicher).

Generell gilt eine 1-jährige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 für das Abgeben von Geräten, die die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten.

Betroffen sind folgende Produktgruppen:

 Kühlgeräte

 Haushaltswäschetrockner

 Haushaltsgeschirrspüler

 Gewerbliche Kühllagerschränke

 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher

 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte

 Einzelraumheizgeräte

 Gewerbliche Geschirrspüler

 Gewerbliche Küchengeräte

Die übrigen Änderungen klären Fragen aus der Vollzugspraxis oder sind redaktioneller Natur.

Die Vorschriften für die Kennzeichnung der Energieeffizienz und des Energieverbrauchs bei Internetverkauf von Haushaltskaffeemaschinen werden leicht angepasst.

Übergangsfristen, welche bereits abgelaufen sind, werden der einfachen Lesbarkeit halber aufgehoben. In den Anhängen 1.2 (Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner), 1.12 (elektronische Displays) und 1.22 (Lichtquellen und separate Betriebsgeräte) werden nur veraltete Übergangsbestimmungen entfernt.

Für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper wird im Anhang 4.1 der EnEV dem Umstand Rechnung getragen, dass künftig vermehrt Fahrzeuge mittels fahrzeugspezifischer Daten aus