Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 18 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieeffizienzverordnung
Es ist wichtig zu beachten, dass kleinere elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem Speichervolumen < 150 Liter, z.B. Geräte für Einzelraumanwendungen, nicht von der Verschärfung der bestehenden Mindestanforderungen betroffen sind, da es bis zum heutigen Tag keine technisch reife und wirtschaftliche Alternative gibt.
Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu konventionelle elektrisch betriebene Warmwasserbereiter aufgenommen werden sollen.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
1.1.6 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Anhang 1.16)
Nach der europäischen Verordnung (EU) 813/2013 sind elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel mit einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz ≥ 36% – bzw. einer Energieeffizienzklasse D oder besser in der EU zugelassen. Diese Mindestanforderungen sind in der Schweiz durch den EnEV Anhang 1.16 übernommen worden.
Die Anforderungen für die Installation und den Ersatz von zentralen Widerstandsheizungen (i.e. elektrische Raum- und Kombiheizgeräte) werden von den Kantonen vorgeschrieben. Ab Mitte 2022 ist die Installation in Neubauten und der Ersatz einer zentralen Widerstandsheizung durch eine zentrale Widerstandsheizung in allen Kantonen generell verboten, mit gewissen Ausnahmen in verschiedenen Kantonen. Eine Verschärfung der bestehenden Mindestanforderungen für elektrische Raum- und Kombiheizgeräte setzt eine zusätzliche Anforderung an das Anbieten auf dem Markt und unterstützt somit die Kantone beim Vollzug ihrer jeweiligen Energiegesetze.
Auf Grund der verbleibenden Ausnahmen ist der jährliche Absatz von zentrale Widerstandsheizungen auf rund 100 Einheiten in der Schweiz geschätzt. Neu sind ab dem 1. Januar 2023 elektrische Raum- und Kombiheizgeräte nur einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz grösser als 40% – bzw. einer Energieeffizienzklasse D oder besser in der Schweiz zugelassen. Mit dieser neuen Effizienzanforderung werden elektrische Raum- und Kombiheizgeräte nicht mehr in der Schweiz zugelassen sein. Gegenüber den heutigen Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindestanforderungen an Raumheizgeräte in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 35 GWh13 ausgelöst werden (über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren).
Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel aufgenommen werden sollen.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
13 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten.