Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/83: Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB · 18 Seiten

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Am 30. Juli 2021 hat die Europäische Kommission zwei deutsche Beihilferegelungen, mit denen der Schienengüterverkehr und der Schienenpersonenfernverkehr in der Coronakrise unterstützt werden sollen, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die erste Beihilfe wird in Form einer Senkung der Entgelte gewährt, die Eisenbahnunternehmen sowohl im Schienengüterverkehr als auch im Schienenpersonenfernverkehr für den Zugang zur Schieneninfrastruktur entrichten. Die Ermässigung von Infrastrukturentgelten steht mit der Verordnung (EU) 2020/1429 im Einklang. Die Verordnung bietet eine Grundlage und schafft einen Anreiz für die Mitgliedstaaten, die Ermässigung, den Erlass oder die Stundung von Entgelten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur befristet zu genehmigen, auch wenn die Entgelte dann unter den Grenzkosten liegen. Die zweite Beihilfe ermöglicht die Trassenpreise für den Schienengüterverkehr in Deutschland zu senken. Auch Österreich, Frankreich und Belgien haben die Gebühren für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gesenkt.

Die Senkung des Trassenpreises für den Fernverkehr entspricht damit dem Vorgehen, das viele andere europäische Länder gestützt auf die geänderten EU-Verordnungen gewählt haben. Die Senkung ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, hat aber Auswirkungen auf die Liquidität des BIF.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet, die bis zum 16. März 2022 lief. Darin fordert sie alle Interessenträger auf, zur geplanten Neufassung der Eisenbahnleitlinien aus dem Jahr 2008 Stellung zu nehmen.23 Dadurch sollen die Mitgliedstaaten umweltfreundlichere und nachhaltigere Verkehrslösungen wie den Schienen-, Binnenschifffahrts- und intermodalen Verkehr besser fördern können. Die neuen Leitlinien sollen Ende 2023 angenommen werden.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Beantragte Neuregelung

3.1.1 Finanzierung der SBB unter Einhaltung der Schuldenbremse

Der Bund gewährt der SBB auf der Grundlage von Artikel 20 SBBG seit 2004 Tresoreriedarlehen. Diese Darlehen werden in der Bundesrechnung unter den Finanzaktiven (Finanzvermögen) ausgewiesen. Sie fallen nicht unter die Vorgaben der Schuldenbremse (ausserhalb der Finanzierungsrechnung) und bergen deshalb das Risiko der Umgehung dieses Instruments.24 Werden die Darlehen wieder zurückgeführt, führt die Gewährung von Tresoreriedarlehen zu keinem dauerhaften Anstieg der Verschuldung des Bundes. Weil die von der Bundestresorerie an die SBB gewährten Darlehen für Investitionen im Verkehrsbereich und für kommerzielle Investitionen aber regelmässig durch neue Darlehen refinanziert und aufgestockt wurden, ist dadurch die Bruttoverschuldung des Bundes seit 2004 – an der Schuldenbremse vorbei – um knapp 6 Milliarden Franken angestiegen.

Der Finanzierungsbedarf der SBB und der daraus resultierende stetige Anstieg der Nettoverschuldung ist u.a. eine Folge des politisch geforderten Ausbaus der Bahninfrastruktur. Mit dem kontinuierlichen Ausbau der Bahninfrastruktur geht die ausdrückliche Erwartung einher, dass die SBB die dafür notwendigen Investitionen in Rollmaterial und in für den Betrieb notwendige Objekte (z. B. Industriewerke und Serviceanlagen) ebenfalls tätigt. Diese Investitionen lassen sich aus einer betriebswirtschaftlichen Sicht nur teilweise rechtfertigen. Bereits in der Botschaft zum Ausbauschritt 2035 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass der landesweite Angebotsausbau betriebswirtschaftlich nicht rentiert. Der vom Bundesrat vorgeschlagene – vom Parlament noch erweiterte – Ausbauschritt 2035 führt gemäss damaliger Einschätzung der SBB zu einer Ergebnisverschlechterung im eigenwirtschaftlichen Fernverkehr der SBB von 40 Millionen Franken pro Jahr.25 Der Bundesrat wird die Angaben zu den finanziellen Auswirkungen in seiner Botschaft zum Stand der Ausbauprogramme der Bahninfrastruktur und zur Perspektive BAHN 2050 aktualisieren (vorgesehen für 2026). Die Tatsache, dass die SBB die für den Angebotsausbau notwendigen Investitionen trotzdem tätigen muss, macht deutlich, dass sie primär im Sinne des politischen Willens zum Ausbau des Verkehrsangebots handelt und damit faktisch in Erfüllung einer Bundesaufgabe. Es ist deshalb konsequent, die Finanzierung der von der SBB für die Umsetzung ihrer zu wesentlichen Teilen aus betriebswirtschaftlicher Sicht unrentablen Investitionen über ein festzulegendes Ausmass hinaus der Schuldenbremse zu unterstellen. Aus diesem Grund sollen die Kriterien für die

23 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_7049

24 Siehe auch: Commentaire romand, Constitution fédérale (Martenet/Dubey: Hrsg.), 2021, Cst-D’Amelio-Favez/Cortesi, Art. 126 N 21, S. 2519.

25 Botschaft vom 31. Oktober 2018 zum Ausbauschritt 2035 des strategischen Entwicklungsprogramms Eisenbahninfrastruktur, BBl 2018 7321, hier