Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/83: Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB · 18 Seiten

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Übersicht

Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll die finanzielle Situation der SBB nachhaltig stabilisiert

werden. Die vorgesehene gesetzliche Grundlage für einen ausserordentlichen A-Fonds-perdu-

Beitrag dient der Reduktion der Verschuldung und soll die Investitionsfähigkeit des Unternehmens verbessern. Die Vorlage soll zudem dafür sorgen, dass die zunehmende Verschuldung des Bundes zugunsten der SBB künftig im Rahmen einer langfristig gesunden Haushaltspolitik erfolgt. Ferner geht es darum, die Liquidität des Bahninfrastrukturfonds (BIF) und den Infrastrukturausbau zu gewährleisten. Um diese Ziele zu erreichen, soll zum einen geklärt werden, welche Finanzierungsinstrumente der SBB vom Bund zur Verfügung gestellt werden, und zum anderen sichergestellt werden, dass genügend Mittel in den BIF fliessen.

Ausgangslage

Vor der Covid-19-Krise erzielte die SBB positive Geschäftsergebnisse. Ihre Nettoverschuldung nahm insbesondere aufgrund wichtiger Investitionen jedoch schon damals stetig zu. Im Zuge der Bekämpfung der Epidemie erlitt die SBB umfangreiche Verluste im Fernverkehr, wodurch sich ihre finanzielle Lage verschärfte. Sie ist infolge dieser Entwicklungen nicht mehr in der Lage, die vom Bund vorgegebene Zielgrösse für die maximale Nettoverschuldung einzuhalten. Aufgrund der finanziellen Aussichten ist es unwahrscheinlich, dass es der SBB in den kommenden Jahren gelingen wird, dieses Problem ohne die Unterstützung des Eigners zu lösen.

Des Weiteren nahm das Parlament vor dem Hintergrund der Folgen der Epidemie die Motion 22.3008 «Unterstützung der Durchführung der SBB-Investitionen und einer langfristigen Vision in Covid-19-Zeiten» der Finanzkommission des Ständerats an. Diese war insbesondere durch die Bedenken, dass die Investitionen im Bereich des öffentlichen Verkehrs nicht plangemäss durchgeführt werden können, begründet.

Betrieb, Ausbau und Substanzerhalt der Bahninfrastruktur werden über den BIF sichergestellt. Ein Teil der Mittel des Fonds stammt aus dem Entgelt, das die Transportunternehmen des Personen- und Güterverkehrs den Infrastrukturbetreiberinnen für die Benutzung der Trassen bezahlen, dem sogenannten Trassenpreis. Zur Wiedererlangung der Rentabilität im Fernverkehr soll der Trassenpreis zwischen 2023 und 2029 reduziert werden. Diese Reduktion stellt eine zusätzliche Belastung für den BIF dar, die der Bundesrat ausgleichen will.

Inhalt der Vorlage

Die Gesetzesvorlage umfasst eine Anpassung des Bundesgesetzes über die SBB, durch die geklärt werden soll, welche Instrumente dem Bund zur Finanzierung der SBB zur Verfügung stehen. Aktuell gewährt der Bund der SBB zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs Tresoreriedarlehen. Diese Darlehen führen jedoch zu einem Anstieg der Verschuldung des Bundes ausserhalb der Schuldenbremse. Die Vorlage sieht vor, dass der Bund der SBB ab einem bestimmten Verschuldungsniveau nur noch Darlehen über den Bundeshaushalt gewähren darf. Im Gegensatz zu Tresoreriedarlehen unterliegen solche Haushaltsdarlehen den Vorgaben der Schuldenbremse. Auf diese Weise wird das Risiko einer Umgehung der Schuldenbremse beseitigt und das Parlament hat die Möglichkeit, die Darlehen im Rahmen des Bundeshaushalts zu genehmigen. Des Weiteren legt die Gesetzesvorlage die übrigen Finanzierungsinstrumente fest, die der SBB zur Verfügung stehen sollen.

Für die Umsetzung der Motion 22.3008 schlägt der Bundesrat einen einmaligen Kapitalzuschuss zur Reduktion der Nettoverschuldung der SBB vor. Dieser Kapitalzuschuss bemisst sich an den im Fernverkehr erlittenen Verluste der Jahre 2020 bis 2022. Gemäss aktuellen Schätzungen beläuft sich der Betrag auf höchstens 1,25 Milliarden Franken. Dazu ist das Bundesgesetz über die SBB anzupassen.

Schliesslich sieht die Vorlage zur Sicherstellung der Liquidität des BIF noch eine Anpassung des Schwerverkehrsabgabegesetzes vor. Dem Bund stehen zwei Drittel des Reinertrags dieser Abgabe zur Verfügung. Mit der Gesetzesänderung soll dieser Anteil so lange vollständig in den BIF eingelegt werden, bis dessen Reserven ein angemessenes Niveau erreicht haben (mind. 300 Millionen).