Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/83: Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB · 18 Seiten
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wird erst in dem Zeitpunkt zum Thema, in dem die Nettoverschuldung wieder auf das Niveau per Inkrafttreten der Gesetzesanpassung steigt. Wenn überhaupt, dürfte dies frühestens 3-5 Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesanpassung der Fall sein.
Allfällige künftige Finanzierungen über den Bundeshaushalt sollen bei Vorliegen ausreichender flüssiger Mittel prioritär, d.h. vor ausstehenden Tresoreriedarlehen oder Drittfinanzierungen, zurückgezahlt werden. Mit diesem Vorgehen soll die Steuerung vereinfacht werden. Gleichzeitig offene Finanzierungskapazitäten bei der Bundestresorerie und im Haushalt sind zu vermeiden.
Zeichnet sich ab, dass die SBB Darlehen aus dem Bundeshaushalt benötigt, wird der Bundesrat entsprechende Voranschlagskredite planen. Die Beträge sollen so geplant werden, dass sowohl die Bedürfnisse der SBB (Finanzierungsbedarf rechtzeitig decken) als auch jene des Bundes (Glättung der Kredite) erfüllt werden. Berechnungsgrundlage bildet die mittelfristige Finanzplanung der SBB. Um Schwankungen im Finanzierungsbedarf zwischen den einzelnen Jahren auszugleichen wie auch im Sinne eines «finanziellen Puffers», soll die SBB bei der Bundestresorerie – oder im Einvernehmen mit der EFV bei Dritten – rückzahlbare Vorschüsse mit Laufzeiten von bis zu einem Jahr in der Höhe von maximal 1 Milliarde Franken aufnehmen können. Diese Vorschüsse fliessen in die Berechnung der Nettoverschuldung mit ein und können von der Tresorerie auch dann gewährt werden, wenn die Nettoverschuldung der SBB die gesetzliche Grenze (Höhe bei Inkrafttreten des Gesetzes) überschreitet. Damit kann die Zahlungsfähigkeit der SBB jederzeit sichergestellt werden.
Die Steuerung der Finanzierung liegt in der Verantwortung des EFD (EFV) und erfolgt in enger Abstimmung mit dem UVEK und der SBB. Die notwendigen Voranschlagskredite werden entsprechend bei der EFV eingestellt. So werden die bundesseitigen Arbeiten für die Sicherstellung der Finanzierung der SBB, sei es mit Tresoreriedarlehen oder mit Darlehen über den Haushalt in einer Verwaltungseinheit konzentriert.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Änderung von Artikel 20 SBBG
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. März 199826 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) differenziert und präzisiert die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten.
Absatz 1 entspricht im Grundsatz der bisherigen Praxis der Finanzierung der SBB durch Darlehen der Bundestresorerie. Neu soll diese Art der Finanzierung jedoch vom Betrag her limitiert werden. Gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (sog. Tresorerievereinbarungen) kann die EFV ohne Einbindung des Parlaments entsprechende Darlehen gewähren. Die von der Tresorerie gewährten Darlehen stellen rechtlich eine Finanzanlage dar und sind im Finanzvermögen des Bundes bilanziert, folglich unterstehen sie nicht den Vorgaben der Schuldenbremse. Die Forderungen der Bundestresorerie gegenüber der SBB beliefen sich Ende 2021 auf 5,8 Milliarden Franken (Staatsrechnung 2021, Band 1, S. 169). Ausserdem wird neu klarer festgehalten, dass Tresoreriedarlehen nur für Investitionen ausserhalb des Abgeltungsberechtigten Bereichs der Infrastruktur (d.h. der nicht über den BIF finanzierte Investitionen) gewährt werden.
Auch in den nächsten Jahren werden die für den politisch gewünschten Angebotsausbau notwendigen Investitionen nicht allein aus dem operativen Geschäft der SBB finanziert werden können. Folglich wird sich die SBB weiter verschulden müssen. In absehbarer Zeit sind deshalb (per Saldo) auch keine Darlehensrückzahlungen von der SBB an den Bund zu erwarten. Ohne Gegenmassnahmen würde sich die Risikoexposition des Bundes erhöhen und auch die – nicht von der Schuldenbremse erfasste – (Brutto)Verschuldung des Bundes ansteigen. Dieser Entwicklung soll entgegengewirkt werden. Deshalb ist die Vergabe von Tresoreriedarlehen künftig nur noch in dem Masse erlaubt, als die Risikoexposition des Bundes aufgrund der zunehmenden Verschuldung der SBB nicht grösser wird als bei Inkrafttreten der Gesetzesanpassung. In anderen Bereichen wurde zwar kein Höchstbetrag für Tresoreriedarlehen, dafür aber Mechanismen für die Sicherstellung der Rückzahlung dieser Darlehen festgelegt. So z.B.
26 SR 742.31