Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/83: Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB · 18 Seiten
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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Eisenbahnbereich ergeben sich in erster Linie aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 199932 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). Die Anpassungen bei der Finanzierung der Bahninfrastruktur stellen sicher, dass die Schweiz ihren Verpflichtungen nachkommen kann. Auch die Regelung der Finanzierung der zu 100 Prozent im Besitz der Eidgenossenschaft stehenden SBB ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.3 Erlassform
Mit der Vorlage wird das SBBG geändert. Durch die Anpassung soll eine nachhaltige Finanzierung der SBB erreicht werden. Um die Finanzierung der Infrastruktur durch den BIF sicherzustellen wird das SVAG angepasst werden. Diese Änderung erfolgt unter Ziffer II.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit Artikel 26b SBBG wird eine neue Subventionsbestimmung geschafften. Der in diesem Artikel geregelte einmalige Kapitalzuschuss an die SBB übersteigt den Schwellenwert von 20 Millionen Franken für einmalige Zahlungen nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bei Weitem. Artikel 26b Absatz 1 ist daher der Ausgabenbremse zu unterstellen. Auch die Absätze 2 und 4 von Artikel 20 SBBG können einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen zur Folge haben und müssen daher der Ausgabenbremse unterstellt werden.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Beteiligung der Kantone an den Kosten der Eisenbahninfrastruktur wird von der Änderung nicht tangiert und für die Finanzierung der SBB ist der Bund alleine zuständig.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der einmalige Kapitalzuschuss soll von der SBB zur Rückzahlung von Darlehen verwendet werden. Dies trägt zur nachhaltigen Finanzierung der SBB bei und hilft ihr, ihr Nettoverschuldungsziel bis 2030 wieder einzuhalten.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit den geänderten Bestimmungen erfolgt keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.