Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/83: Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB · 18 Seiten

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beim BIF, der einen Teil seiner Einnahmen per Gesetz für die Rückzahlung der Tresoreriedarlehen verwenden muss und bei der Arbeitslosenversicherung, wo der Beitragssatz ab einem gewissen Schuldenstand angehoben wird.

Damit die aus politischer Sicht erwünschten Investitionen der SBB auch nach Erreichen des Höchstbetrags für Tresoreriedarlehen realisiert werden können, soll die Möglichkeit einer schuldenbremsenkonformen Finanzierung der SBB über die Rechnung des Bundes klarer geregelt werden. Absatz 2 legt fest, dass die Finanzierung der SBB mittels vom Parlament im Rahmen des Voranschlags bewilligter Darlehen des Bundes erfolgen muss, solange die SBB ihre Nettoverschuldung nicht wieder unter den nach Absatz 2 festgelegten Stand reduziert hat.

Beide Arten von Darlehen sind rückzahlbar und zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Eine Subventionierung durch Zinsvergünstigung oder andere nicht marktübliche Konditionen, wie eine faktische Refinanzierungsgarantie sind nicht zulässig. Darlehen nach Absatz 2 sind grundsätzlich vor den Tresoreriedarlehen zurückzubezahlen und sind dahingehend auszugestalten.

Absatz 3 legt fest, wie die Darlehen vergeben werden können. Für die Gewährung von Tresoreriedarlehen nach Absatz 1 bedarf es wie bisher einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der EFV und der SBB (Tresorerievereinbarung). Für die Gewährung von Darlehen nach Absatz 2 wird der Bundesrat dem Parlament, gestützt auf die jeweils aktuellste Finanzplanung der SBB, im Rahmen des Voranschlags einen entsprechenden Kredit beantragen (vgl. auch Ziff. 3.2). Der Beschluss über die Darlehensgewährung erfolgt im Rahmen des Voranschlags durch die Bundesversammlung. Die konkrete Ausgestaltung der Darlehen wird wie bei Darlehen nach Absatz 1 in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der SBB festgelegt.

Absatz 4 schafft die Möglichkeit, bei Bedarf, insbesondere im Rahmen einer Bilanzsanierung, Darlehen nach den Absätzen 1 und 2 (wenn diese nicht zurückbezahlt werden können) in Eigenkapital umzuwandeln, wobei für die Umwandlung von Tresoreriedarlehen vorgängig vom Parlament ein Kredit bewilligt werden muss, damit die Darlehen aus dem Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen überführt werden können. Diese Regelung ermöglicht dem Parlament, im Rahmen des Voranschlags (d.h. ohne zusätzliche eigene Gesetzesvorlage) Beschlüsse über eine Entschuldung der SBB zu fällen.27 Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) die Bedingungen der Umwandlung im Einzelnen und schliesst die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit der SBB AG ab.

Die Regelung in Absatz 5 entspricht dem bisherigen zweiten Satz von Artikel 20 Absatz 1. Es soll der SBB auch weiterhin möglich sein, sich am Kredit- oder Kapitalmarkt zu verschulden, wenn dies aus Sicht des Bundes und der SBB wirtschaftlich vorteilhaft ist. Als Alleinaktionär der SBB AG haftet der Bund faktisch für die gesamten Schulden der SBB. Daher wird solchen Finanzierungen bei Dritten nur in Ausnahmefällen zugestimmt. Solche Finanzierungen haben i.d.R. höhere Finanzierungskosten als wenn der Bund als risikoloser Schuldner die Mittel beschafft und der SBB zur Verfügung stellt. Die in den 1950er Jahren gegründete, supranationale Eurofima mit Sitz in der Schweiz ist eine Ausnahme. Die SBB AG ist seit der Gründung der Eurofima Aktionärin und der Bund gewährt der Eurofima für die Finanzierungen der SBB auch eine Bundesgarantie. Daher werden Finanzierungen der SBB via Eurofima akzeptiert.

Mit Absatz 6 wird im Sinne eines «finanziellen Puffers» die Möglichkeit geschaffen, dass sich die SBB unabhängig von den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 kurzfristig finanzieren kann. Die Bestimmung ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der SBB jederzeit sicherzustellen. Sei es, um Abweichungen bei der Gewährung von Bundesdarlehen (vgl. Ziff. 3.2) oder unvorhergesehene Bedarfsspitzen zu decken. Die rückzahlbaren Vorschüsse mit Laufzeiten von bis zu einem Jahr können bei der Bundestresorerie – oder im Einvernehmen mit der EFV – bei Dritten bezogen werden. Kurzfristige Finanzierungen sind Teil des Cashmanagements und bedürfen insbesondere betreffend Valuta und Laufzeit eines gewissen Grads an Flexibilität. Entsprechend kann die Beschaffung solcher kurzfristiger Mittel über elektronische Plattformen, Broker oder Banken vorteilhafter sein. Weil zudem aufgrund der Kurzfristigkeit der Transaktionen die implizite Staatsgarantie bei der Preisbildung weniger ins Gewicht fällt, sind solche Drittfinanzierungen aus Sicht des Bundes i.d.R. nicht zu beanstanden.

27 Analog zu Artikel 51b Absatz 3 Eisenbahngesetz (SR 742.101)