Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/83: Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB · 18 Seiten

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4.2 Übergangsbestimmung im SBBG

Gestützt auf Artikel 26b Absatz 1 SBBG leistet der Bund der SBB einmalig einen Kapitalzuschuss, mit dem die Nettoverschuldung des Unternehmens reduziert werden soll. Der Beitrag dient als sofortige Massnahme zur nachhaltigeren Finanzierung der SBB. Er bemisst sich an der Höhe der während der Corona-Epidemie entstandenen Verluste der SBB im Personen-Fernverkehr in den Jahren 2020, 2021 und 2022, wobei die Grenze von 1,25 Milliarden Franken nicht überschritten wird.

Die Eidgenossenschaft wird ihren Kapitalzuschuss direkt in deren Kapitalreserven leisten. Einlagen in die gesetzliche Kapitalreserve sind Beiträge, die von den Eigenkapitalgeberinnen und -gebern an ihre Gesellschaft geleistet werden.28 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind also alle Beiträge zuzuweisen, die nicht aus Gewinnen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit stammen.

Artikel 22 Absatz 1 SBBG verweist insbesondere auf das Aktienrecht. Der Verweis ist dynamisch, womit er seit 2012 auch das Rechnungslegungsrecht nach Artikel 957 ff. OR erfasst. Diese Bestimmungen haben die früheren aktienrechtlichen Vorgaben zu Bilanz und Erfolgsrechnung abgelöst. Die erfolgsneutrale Verbuchung des Kapitalzuschusses an die SBB muss deshalb nicht detaillierter im SBBG geregelt werden.

Gemäss Absatz 2 legt das Eidgenössische Finanzdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Auflagen, Bedingungen und weiteren Modalitäten zur Verwendung des Kapitalzuschusses in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der SBB AG fest.

Der einmalige Kapitalzuschuss ist nach Absatz 3 von jeglichen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.29 Diese Befreiung von der Steuerpflicht und insbesondere von der Emissionsabgabe, wie sie bereits für die Gründung der SBB AG geregelt wurde,30 ist sinnvoll. Ansonsten würde ein Teil der öffentlichen Mittel aus dem Bundeshaushalt, die vom Parlament für den Kapitalzuschuss an die SBB vorgesehen werden, in den Bundeshaushalt zurückfliessen. Diesen administrativen Leerlauf gilt es zu vermeiden.

4.3 Änderung von Artikel 19 SVAG

Im bisherigen Absatz 2 wird noch von Eisenbahngrossprojekten gesprochen und auf die Übergangsbestimmungen der alten BV verwiesen. Da diese schon lange totalrevidiert wurde und die Bahninfrastruktur heute aus dem BIF finanziert wird, wird im neuen Absatz 2 festgehalten, dass der Anteil des Bundes am Reinertrag aus der LSVA in den BIF eingelegt wird. Der Verwendung der Mittel auch für die ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird neu in Absatz 2bisfestgehalten.

Mit der Einführung von Absatz 2biswird klargestellt, dass der Anteil des Bundes erst dann zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten (d.h. externe Kosten wie z.B. Gesundheitskosten) im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet wird31, wenn in der Finanzplanung des BIF angemessene Reserven ausgewiesen sind. Absatz 2bisersetzt den zweiten Satz von Absatz 2. Als angemessen gelten Reserven in der Grössenordnung von 300 bis 500 Millionen Franken.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Bundesfinanzen, aber keine auf das Personal.

Der Entwurf führt mit dem neuen Artikel 20 SBBG de facto eine Obergrenze für die Gewährung von Tresoreriedarlehen ein. Wenn die verzinsliche Nettoverschuldung der SBB über dem bei Inkrafttreten des Gesetzes erreichten Niveau liegt, werden der SBB Darlehen über den Bundeshaushalt gewährt, das

28 Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. b i. V. m. Art. 671 OR/Art. 671 Abs. 1 Ziff. 3 nOR

29 Analog zu Artikel 62d Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010)

30 Art. 24 Abs. 5 SBBG

31 Bereits vor 2020 wurde der Bundesanteil am Reinertrag der LSVA nicht vollumfänglich in den BIF eingelegt. Die im ordentlichen Bundeshaushalt zurückbehaltenen Mittel wurden gemäss geltendem Recht (Art. 85 Abs. 2 BV und Art. 19 Abs. 2 SVAG) zur Deckung der vom Bund getragenen ungedeckten (externen) Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und insbesondere zur Prämienverbilligung der Krankenkassen verwendet.