Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/83: Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB · 18 Seiten
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insbesondere der Pendlerinnen und Pendler wird voraussichtlich längerfristig durch die neuen Arbeitsgewohnheiten (z. B. Homeoffice) beeinflusst.
Um die SBB zu stärken, will der Bundesrat deren verzinsliche Nettoverschuldung bis 2030 wieder auf die in den strategischen Zielen festgelegte Obergrenze (6,5xEBITDA) reduzieren. 2020 lag der Verschuldungsgrad bei 21,6xEBITDA, 2021 bei 13,7xEBITDA. Trotz der ergriffenen Massnahmen zur Verbesserung des EBITDA und der Erwartung, dass dadurch die Zielvorgabe von 6,5 bis 2030 erreicht werden kann, wird die absolute Nettoverschuldung der SBB in den nächsten Jahren weiter ansteigen. Der Finanzierungsbedarf soll dabei im Wesentlichen durch den Bund gedeckt werden. Bis anhin erfolgt die bundesseitige Finanzierung mit Tresoreriedarlehen (siehe Abbildung 1). Die Gewährung dieser Darlehen erfolgt nicht über den Bundeshaushalt, weshalb sie nicht den Vorgaben der Schuldenbremse unterliegt. Der Finanzierungsbedarf ist u.a. auf Investitionen in zusätzliches Rollmaterial und in für den Betrieb notwendige Objekte (z. B. Industriewerke und Serviceanlagen) zurückzuführen. Diese Investitionen stehen letztlich in direktem Zusammenhang mit den Ausbauplänen der Bahninfrastruktur. Angesichts des vom Parlament beschlossenen Infrastruktur- und Angebotsausbaus besteht die politische Erwartung, dass der Verwaltungsrat der SBB Investitionen in Rollmaterial beschliesst, auch wenn diese betriebswirtschaftlich6 nicht zu rechtfertigen sind. Ausgehend davon gilt es die Voraussetzungen festzulegen, in welchem Umfang die SBB weiter über Tresoreriedarlehen finanziert werden kann und ab welchem Verschuldungsniveau die Darlehen über den Bundeshaushalt zu gewähren und damit den Vorgaben der Schuldenbremse zu unterstellen sind. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)7 vor, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Tresoreriedarlehen und Darlehen des Bundes sowie deren Umwandlung in Eigenkapital klar zu regeln (vgl. Kapitel 3).
1.1.3 Finanzierung der Bahninfrastruktur durch den BIF
Aus dem BIF werden der Unterhalt, der Substanzerhalt und der Ausbau der Bahninfrastruktur finanziert. Dank der Schaffung des BIF stehen seit 2016 deutlich mehr Mittel für die Bahninfrastruktur zu Verfügung. Die Funktionsweise des BIF und die Abläufe sind im Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Bahninfrastrukturfonds8 (BIFG) festgelegt.
Die Finanzierung von Betrieb und Unterhalt («Betrieb»), Erneuerung bzw. Modernisierung («Substanzerhalt») sowie des weiteren Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur erfolgt ausschliesslich über den BIF. Der BIF hat auch die Schulden (kumulierte Bevorschussung) des Fonds für den öffentlichen Verkehr (FinöV-Fonds) per Ende 2015 übernommen. Für die Verzinsung und vollständige Tilgung der FinöV-Schulden sind 50 Prozent der zweckgebundenen Einlagen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) sowie die dem BIF zugewiesenen Mineralölsteuermittel einzusetzen (Art. 11 BIFG). Über die Bevorschussung hinaus darf sich der BIF nicht verschulden. Weil mit dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19- Krise9 die Bildung einer angemessenen Reserve des Fonds ausgesetzt wurde, muss eine solche erst ab 2022 gebildet werden, um Schwankungen bei den Einlagen auffangen zu können (Art. 7 BIFG). Zur Finanzierung seiner Aufgaben werden dem BIF folgende Mittel dauerhaft zugewiesen (Art. 87a Abs. 2 und 3 Bundesverfassung10[BV]; Art. 57 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195711[EBG]):
höchstens zwei Drittel des Reinertrags der LSVA;
ein Mehrwertsteuer-Promille;
2 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
2 300 Millionen Franken aus dem allgemeinen Bundeshaushalt, die der Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts und der Teuerung (LIK) angepasst werden und
Kantonsbeiträge in der Höhe von 500 Millionen Franken (ab 2019 indexiert).
6Bei Investitionen für den regionalen Personenverkehr wird die Wirtschaftlichkeit durch die Abgeltung des Abschreibungsaufwands und der Fremdkapitalkosten im Rahmen der Bestellung erreicht.
7 SR 742.31
8 SR 742.140
9AS 2020 3825
10SR 101