Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten
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Der SGB ist nicht überzeugt davon, die Hinterlassenenrenten in der AHV anders auszugestalten als in anderen Sozialversicherungen – insbesondere als jene in der 2. Säule. Der SGB fordert den Bundesrat deshalb dazu auf, in der 1. und der 2. Säule dieselben gesetzlichen Grundlagen für Hinterlassene beizubehalten.
Der SGB kritisiert die Regelung in der UV: Für die betroffenen Personen wirke die Neugestaltung beinahe willkürlich. Der SGB stellt die Frage, weshalb für die Anspruchsberechtigung einer UV-Hinterlassenenrente das 45. Altersjahr relevant sein soll, während bei der Hinterlassenenrente aus der AHV eine andere Regel gilt.
Der SGB kritisiert den Umstand, dass die Militärversicherung mit der Reform nicht zivilstandsunabhängig ausgestaltet werden soll. Dies verdeutliche, dass es dem Bundesrat mit der Vorlage vorab darum geht, bei der AHV zu sparen. Weiter fordert der SGB für die Botschaft Erläuterungen zur Koordination mit der IV: Es soll aufgezeigt werden, wie sich die Situation für Personen mit einer IV-Teilrente, die heute zusätzlich eine Witwenrente beziehen, mit der Reform ändern wird und wie viele Personen betroffen sind.
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Für die SUVA ist unverständlich, weshalb die Überlegungen zu gesellschaftlichen Veränderungen wie die aktive Erwerbsbeteiligung der Frauen und neue Familienmodelle in der Unfall- sowie Militärversicherung keinen Eingang gefunden haben. Denn laut SUVA haben sich auch in der Unfall- sowie Militärversicherung die gesellschaftlichen Realitäten verändert. Die SUVA ist der Ansicht, dass der Vorentwurf zu unterschiedlichen Regelungen in den Sozialversicherungen führen wird, und damit zu neuen Ungleichbehandlungen sowie einer erschwerten Koordination der Leistungen zwischen den Sozialversicherungen.
KKAK, VVAK und FER weisen darauf hin, dass die Renten der 2. Säule durch die Revision nicht tangiert werden, und stellen fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenleistungen der
1. und 2. Säule deutlich voneinander abweichen werden, was für die betroffenen Versicherten zu schwer verständlichen Situationen führen könnte. Dagegen begrüsst UNIGE die Tatsache, dass die Revision nur die 1. Säule betrifft, ohne eine Parallelität zum BVG einzuführen, weil es in einem Kapitaldeckungssystem wie der zweiten Säule legitim ist, zu erwarten, dass das von den Arbeitnehmenden geäufnete Vorsorgeguthaben in erster Linie der wirtschaftlichen Sicherheit ihrer Hinterbliebenen dient.
Der ASIP kritisiert die mangelnde Koordination zwischen AHV und beruflicher Vorsorge. Die obligatorische berufliche Vorsorge sei nicht zivilstandsneutral ausgestaltet, sondern nur die überobligatorische, sofern es im Reglement so vorgesehen sei. Das könne zu einem Missverhältnis zwischen der 1. und der obligatorischen 2. Säule führen, zu Lasten der beruflichen Vorsorge. Es werde Fälle geben, in denen nur die AHV oder nur die berufliche Vorsorge Leistungen erbringe, was den Versicherten kaum zu erklären sei. Der ASIP fragt sich grundsätzlich, ob der Vorentwurf nicht zu einer Verschiebung von AHV-Leistungen in die 2. Säule zur Folge haben wird, in der die Renten aufgrund fehlender Koordinationsmöglichkeit erhöht werden. Aus diesem Grund empfiehlt der ASIP, bei der offensichtlich notwendigen Anpassung der Hinterlassenenleistungen in der AHV weiterhin auf den Zivilstand abzustützen.
Für den SVV ist der Leistungsausbau in der UV ebenfalls nicht nachvollziehbar, da er im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Entwicklungen stehe. Er beklagt eine mangelnde Abstimmung zwischen den geplanten Änderungen im AHVG und im UVG. Die in der AHV geplanten Änderungen müssten analog auch in der UV erfolgen. Für Aurora ist es widersprüchlich und stossend, dass in der AHV-Gesetzgebung die Hinterlassenenrenten reduziert werden, während in der Unfallversicherung die Geschlechtergleichstellung durch eine lebenslange Erweiterung der Rechte der Witwer herbeigeführt wird. SVV und Aurora sind der Ansicht, die Ungleichbehandlung von Krankheit und Unfall werde mit dem Gesetzesentwurf weiter ausgedehnt.