Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten
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4.3 Stellungnahmen zu den Bestimmungen
Kantone
BE schlägt vor, den Begriff der «Witwe» und des «Witwers» so zu definieren, dass aus dem Gesetzeswortlaut klar hervorgeht, dass damit ausschliesslich verheiratete und geschiedene Personen gemeint sind. Werden auch hinterbliebenen Personen unabhängig vom Zivilstand und unabhängig von gemeinsamen Kindern mit der verstorbenen Person Hinterlassenenleistungen gewährt, sei der Gesetzeswortlaut entsprechend zu erweitern.
TG schlägt folgende Formulierung für Artikel 23 Absatz 3bis E-AHVG vor: «bis zur abgeschlossenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.».
TG ist der Ansicht, dass die Regelung von Artikel 23 Absatz 5 E-AHVG grundlegend zu überdenken ist, da die Umsetzung zu einem systematischen Problem führt; Renten werden vorgängig bezahlt, Betreuungsgutschriften hingegen retrospektiv. Indem der Rentenanspruch mit dem Anspruch auf Betreuungsgutschriften verknüpft werden soll, müssten die Hinterlassenenrenten im Nachgang – also nach Prüfung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften – geleistet oder überprüft werden. Gemäss TG könnte eine nachträgliche Zahlung zu finanziellen Engpässen für die rentenbeziehende Person führen. Eine nachträgliche Überprüfung wiederum könnte dazu führen, dass Hinterlassenenrenten unter Umständen über eine längere Periode ungerechtfertigt ausbezahlt wurden.
TG stellt fest, dass der Titel von Artikel 24 AHVG irreführend ist.
BE schlägt vor, den letzten Teilsatz wie folgt zu formulieren, sollte am Wortlaut von Artikel 24 Absatz 2 E-AHVG festgehalten werden: «...und der geschiedene Ehegatte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach Artikel 125 ZGB verpflichtet wurde.».
OW und SO sind der Ansicht, dass der Titel von Artikel 24a AHVG, der das Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil mit der Übergangsrente bei Verwitwung behandelt, schlecht gewählt ist, und es besser wäre, von «Ablösung einer Übergangsrente bei Verwitwung zu einer Rente für den hinterlassenen Elternteil» zu sprechen und den Titel entsprechend anzupassen.
BE fügt an, dass in Artikel 24b E-AHVG zusätzlich die Koordination mit den Altersrenten geregelt werden sollte.
BS, GR, SG, SO, TG und UR regen Änderungen in Absatz 1 der Übergangsbestimmung an. BS, GR und SG wünschen sich folgende Formulierung von Absatz 1: «Bei Todesfällen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … eingetreten sind, gilt für den Leistungsanspruch von Witwen und Witwern, die das
55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … bereits vollendet haben, bisheriges Recht. Witwer, die das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … bereits vollendet haben, werden Witwen gleichgestellt und haben – gegebenenfalls rückwirkend – die gleichen Leistungsansprüche». TG spricht sich für eine Neuformulierung von Absatz 1 ohne Verweis auf die AHV-Mitteilung des BSV aus, da es ihm fragwürdig erscheint, eine an Vollzugsbehörden gerichtete, an Einzelfällen ausgerichtete Übergangsregelung als Bestandteil der Gesetzgebung aufzunehmen. Weiter fragt sich TG, ob das in der Mitteilung aufgeführte Kriterium einer hängigen Beschwerde sachgerecht ist und Teil der Gesetzgebung werden sollte. UR schlägt vor, Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: «[...] die das 55. Lebensjahr ... vollendet und keine unter 25-jährigen Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 mehr haben [....]». SO macht den Vorschlag, dass alle Witwen- und Witwerrenten an geschiedene Personen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... aufgehoben werden, unabhängig vom Alter der betroffenen Empfänger.
BE schlägt vor, im ersten Satz von Artikel 43 Absatz 1 VE-IVG den Begriff des «hinterlassenen Elternteils» aufzunehmen.
GE schliesst sich der Position der SODK an.