Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten
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Politische Parteien
Aus Sicht der EDU muss Absatz 2 AHVG nicht zwingend aufgehoben werden, da diese Formulierung den anwendenden Behörden eine flexible und differenzierte Anwendung für heikle Einzelfälle gestattet.
Die EDU ist der Meinung, der Rentenanspruch für den hinterlassenen Elternteil solle mit der Wiederverheiratung erlöschen; AHVG Artikel 23 Absatz 4 bisheriger Buchstabe a solle auch in der neuen Fassung stehen und die Rente solle aufgehoben werden, sobald der/die betreffende hinterbliebene Witwe/Witwer wieder heiratet oder mit einem neuen Partner in gemeinsamem Haushalt lebt.
Weitere Organisationen und andere Vernehmlassungsteilnehmende
Nach Ansicht von KKAK und VVAK ist der Titel von Artikel 24a E-AHVG, der das Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil mit der Übergangsrente bei Verwitwung behandelt, schlecht formuliert. Die Anspruchsbedingungen der zwei Renten können beim Tod nicht durch den gleichen Bezugsberechtigten erfüllt werden. Ihrer Meinung nach wäre es besser, von «Ablösung einer Übergangsrente bei Verwitwung zu einer Rente für den hinterlassenen Elternteil» zu sprechen.
UNIGE schlägt vor, den neuen Artikel 24 Absatz 1 E-AHVG zu klären, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden in Bezug auf die Annahme, dass sich eine Person mit einem Kind unter 25 Jahren aus einer ersten Beziehung wiederverheiratet mit einer anderen Person, die verstirbt. Eine Rente für den hinterlassenen Elternteil nach Artikel 23 Absatz 1 E-AHVG würde nicht gewährt und die Übergangsrente bei Verwitwung nach Artikel 24 Absatz 1 E-AHVG könnte dieser Person verweigert werden. Die hinterlassene Person würde somit diskriminiert im Vergleich zu einer kinderlosen hinterlassenen Person, die Anspruch auf die Übergangsrente hat. UNIGE regt an, die vom Gesetzgeber gewünschte Mindestdauer der Ehe für den Rentenanspruch in Artikel 24 Absatz 1 E-AHVG klarzustellen5. Die SODK schlägt vor, Artikel 24 Absatz 1 E-AHVG dahingehend zu ergänzen, dass Paare, die einen gemeinsamen Haushalt führen – auch Paare ohne Kinder und Konkubinatspaare – einen Anspruch auf eine Übergangsrente erhalten. Alliance F verlangt, dass nicht verheiratete Eltern in Bezug auf die Übergangsrente bei Verwitwung Witwen und Witwern gleichgestellt sind (Art. 24 E-AHVG).
In Bezug auf Absatz 1 der Übergangsbestimmung schlägt die SODK eine Anpassung vor, um eine konsequente Gleichstellung von Witwen und Witwern zu garantieren. KKAK und VVAK schlagen vor, in Absatz 1 der Übergangsbestimmungen vorzusehen, dass alle Witwen- und Witwerrenten an geschiedene Personen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... aufgehoben werden, unabhängig vom Alter der betroffenen Empfänger.
VASOS und SSR regen an, Absatz 2 der Übergangsbestimmungen dahingehend zu ändern, dass diese für bereits verwitwete Personen zwischen 45 und 50 Jahren gelten (statt zwischen 50 und 55 Jahren), und dass der Anspruch nach drei Jahren erlischt.
VASOS und SSR schlagen vor, dass Absatz 3 der Übergangsbestimmungen ohne Altersbeschränkung gelten soll.
UNIGE regt an, das vorgeschlagene Rechtssystem zu präzisieren für den Fall, dass der hinterlassene Elternteil die Rentenvoraussetzungen zweimal erfüllt (z. B. wenn der hinterlassene Elternteil mehrere Kinder hat, die jeweils andere zweite Elternteile haben, die versterben), so dass die rechtliche Vorhersehbarkeit erhöht wird und Gerichtsverfahren vermieden werden. UNIGE betont die Notwendigkeit, das vorgeschlagene Rechtssystem für Fälle zu präzisieren, in denen eine Person im Laufe der Zeit Anspruch auf mehrere Leistungen hat (z. B. wenn sie eine Rente für den hinterlassenen Elternteil bezieht und sich mit einer Person wiederverheiratet, die verstirbt).
5 Der Vorentwurf des Bundesrats sieht keine Mindestdauer der Ehe vor.