Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten

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Für die SUVA ist unverständlich, dass die gewählte Lösung für die Unfallversicherung mit den geringen Kosten und der guten finanziellen Lage der Unfallversicherung begründet wird. Sie ist der Ansicht, dass die zusätzlichen Witwerrenten in der Unfallversicherung sowie die Erhöhung der Komplementärrenten aufgrund der Kürzung der AHV-Renten zu einer Prämienerhöhung für ihre Kundinnen und Kunden führen werden. Die SUVA fügt an, dass ihre finanzielle Lage aufgrund der positiven Anlageergebnisse in den vergangenen Jahren zwar gut war, dies jedoch nicht bedeute, dass auch zukünftig mit Ertragsüberschüssen gerechnet werden kann. SOLIDA und F.F lehnen den Ausbau in der UV ebenfalls ab.

4.2.5 Übergangsbestimmungen

4.2.5.1 Laufende Renten für Witwen und Witwer ab 55 Jahren

Kantone

Einerseits unterstützen AG, OW, SO und TG die Beibehaltung laufender Renten für Witwen und Witwer ab 55 Jahren. Andererseits fordern GE und FR, dass die laufenden Renten für Rentnerinnen und Rentner ab 50 Jahren beibehalten werden.

BS, GR, JU, LU, TG und VD sind der Ansicht, dass die Übergangsbestimmungen über 55-jährige Witwer gegenüber Witwen benachteiligen, und schlagen vor, die Übergangsbestimmungen so anzupassen, dass Witwen und Witwer unter ähnlichen Bedingungen den gleichen Leistungsanspruch haben. BS ist der Ansicht, dass die Übergangsbestimmungen so formuliert werden sollten, dass dadurch keine Ungleichbehandlung der Geschlechter entsteht.

Nach Auffassung von OW, SO und TG gibt die Besitzstandsgarantie für eine vom alten Recht bestimmte Leistung während 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung den betroffenen Bezügerinnen und Bezüger eine adäquate Anpassungsfrist.

Politische Parteien

Für Die Mitte ist es zentral, dass im Rahmen der Änderung des AHVG die Leistungsansprüche von älteren Bezügerinnen und Bezügern einer Hinterlassenenrente geschützt werden. Sie begrüsst die Altersgrenze von 55 Jahren, hinterfragt jedoch, ob die vorgesehene Altersgrenze richtig gesetzt ist, da es auf dem Arbeitsmarkt für ältere Arbeitnehmende, die länger nicht mehr berufstätig waren, schwierig sein kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder wiederaufzunehmen.

SP60+ ist der Ansicht, dass die Altersgrenze für die Besitzstandsgarantie, die gemäss Vorentwurf bei 55 Jahren liegt, gesenkt werden soll. Die GLP erachtet die vorgesehenen Übergangsrenten von zwei Jahren für hinterlassene Personen, die jünger als 55 Jahre sind und keine unterhaltsberechtigten Kinder haben, als unzureichend.

GLP und SP fordern, dass keine bestehenden Renten gestrichen oder gekürzt werden.

Dachverbände der Wirtschaft

SAV und SGV begrüssen die Aufhebung der lebenslangen Renten. Der SAV unterstützt die Übergangsbestimmungen im Grundsatz.

Der KFMV ist der Ansicht, dass die Altersgrenze auf 50 Jahre gesenkt werden sollte. Er gibt zu bedenken, dass hinterlassene Elternteile, vor allem Frauen, aber schon vorher Schwierigkeiten haben könnten, ihre Erwerbskarriere entsprechend zu ändern.

Travail.Suisse und SGB fordern vom Bundesrat, auf die Streichung von laufenden Renten in jedem Fall zu verzichten. Die Aufhebung von laufenden Renten verstosse gegen Treu und Glauben und stelle die Betroffenen vor grosse wirtschaftliche Probleme. Alternativ soll die Altersgrenze gesenkt werden.