Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten
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1 Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
Am 8. Dezember 2023 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Vernehmlassung dauerte bis 29. März 2024.
Mit Urteil vom 11. Oktober 20221 bestätigte die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 20. Oktober 2020 in der Sache B. gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12)2. Der EGMR kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung erlitten habe, die der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zuwiderlaufe, weil die Witwerrente des Beschwerdeführers mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes aufgehoben wurde, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre. Nach diesem Urteil wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Diese sieht vor, dass die Witwerrente nicht mehr mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt, sondern wie für Witwen in einer vergleichbaren Situation lebenslang ausgerichtet wird. Eine Änderung des AHVG ist notwendig, um die Gleichbehandlung sicherzustellen und die Übergangsregelung zu beenden.
Die Teilrevision des Gesetzes soll die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellte Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern beseitigen, die Übergangsregelung aufheben und die Hinterlassenenrenten der gesellschaftlichen Entwicklung anpassen.
2 Inhalt der Vorlage
Die vom Bundesrat beantragte Gesetzesrevision schlägt vor, den Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten auf die Betreuungs- und Erziehungszeit des Kindes auszurichten. Die wichtigsten Massnahmen sind einerseits die Gewährung einer Rente für den hinterlassenen Elternteil, unabhängig vom Zivilstand oder Alter, bis das Kind das 25. Altersjahr vollendet hat, oder darüber hinaus, wenn es sich um die Betreuung eines volljährigen Kindes mit Behinderungen handelt, sowie andererseits die Einführung einer Übergangsrente während zwei Jahren für kinderlose Witwen und Witwer. Zusätzlich zu diesen Massnahmen sieht die Vorlage bei den Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur Invalidenversicherung (IV) eine Regelung zugunsten von älteren Hinterlassenen vor, die keinen Rentenanspruch der AHV haben und nach einer Verwitwung in die Bedürftigkeit abrutschen.
Zu den grössten Herausforderungen dieser Vorlage gehört es, die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenrenten unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Veränderungen so neu auszugestalten, dass sie für die AHV finanziell tragbar bleiben. Lebenslange Renten werden zugunsten gezielter Leistungen abgeschafft. Zudem sind angemessene Übergangsbestimmungen vorgesehen, wie die Besitzstandsgarantie für laufende Witwen- und Witwerrenten von Personen, die bei Inkrafttreten der Reform 55 Jahre oder älter sind, oder die Aufhebung der Rente für Personen, welche die neuen Anspruchsvoraussetzungen nach einer Frist von zwei Jahren nicht mehr erfüllen. Ältere Rentenbezügerinnen und -bezüger, die bei Inkrafttreten der Reform 50 Jahre und älter sind und EL beziehen, haben ebenfalls weiterhin Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.
Zusätzlich zu Massnahmen in der AHV sieht die Revision eine Angleichung der Leistungen für Witwer an diejenigen für Witwen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vor. Die Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) und dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bleiben unverändert.
1 Beschwerde Nr.°78630/12: das Urteil ist verfügbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/ > Search > Beeler
2 Beschwerde Nr.°78630/12: das Urteil ist verfügbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/ > Search > Beeler