Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten
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maximal zweijährigen Übergangszeit für betroffene Personen vorzusehen. Pro Senectute und SVF begrüssen die in der Vorlage vorgesehene Unterstützung durch Ergänzungsleisten für bedürftige ältere Hinterbliebene, die durch den Todesfall in eine Notlage geraten sind. Für Pro Senectute ist jedoch fraglich, ob diese Massnahme die erhoffte Wirkung hat, und regt an, besondere Leistungen auch für Personen ab 55 Jahren vorzusehen, die erst nach Inkrafttreten der Neuregelung verwitwen und armutsgefährdet sind. Der SVF verlangt, dass mit den vorgeschlagenen Härtefallbestimmungen der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV nicht verloren geht.
GT-Retraites und UNIGE sind der Ansicht, dass die EL kein Recht, sondern eine bedarfsabhängige Hilfsmassnahme sind und der Logik der Fürsorge und nicht der Sozialversicherung entsprechen. UNIGE hebt hervor, dass die Weiterausrichtung der Hinterlassenenrente bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters eine akzeptable Alternative darstellen könnte.
#65NoPeanuts !, VASOS und Aurora sind gegen die Übernahme von Härtefällen über die EL. #65NoPeanuts ! ist der Meinung, dadurch würde ein Rentenanspruch gegen einen Anspruch auf stigmatisierende Sozialhilfe eingetauscht. Aurora ist der Meinung, diese Massnahme könne die Schlechterstellung der Frauen nicht in genügendem Umfang kompensieren. Der SSR erachtet die Härtefallregelung als nicht zielführend, da administrative Hürden beim Bezug von EL bestehen.
GT-Retraites, SKG, SVMV und Aurora sind der Ansicht, die beim 58. Altersjahr angesetzte Altersgrenze sei zu hoch. EKFF, Alliance F, EKF, EFS, SBLV, SKF und UNIGE fordern, dass die Altersgrenze auf 55 Jahre gesenkt wird.
Alliance F schlägt vor, eine spezielle Härtefallregelung für Eltern mit Kindern über 25 Jahren einzuführen, wenn ein Elternteil aufgrund von Betreuungs- und Erziehungspflichten seine berufliche Laufbahn und sein Erwerbseinkommen massgeblich eingeschränkt hat. Diese Regelung hätte gemäss Alliance F die Form einer Übergangsbestimmung und würde vor allem Frauen betreffen, die einen Grossteil der Erziehungsarbeit leisten und dafür mit einer Einbusse am gesamtem Erwerbseinkommen bezahlen. Der Elternteil, der aufgrund von Betreuungs- und Erziehungspflichten sein Einkommen massgeblich eingeschränkt hat, könnte unabhängig vom Alter der Kinder eine Härtefallrente von bis zu 5 Jahren, beziehungsweise eine Witwen- oder Witwerrente von bis zu 5 Jahren beantragen. Erlöschen würde diese Übergangsbestimmung 10 Jahre nachdem in der Schweiz die Gleichstellung von Frau und Mann soweit fortgeschritten ist, dass die nicht (anders als mit dem Geschlecht) erklärbaren Lohnunterschiede und die geschlechtsspezifische Rentenlücke je weniger als 5 % betragen.
GT-Retraites und SKG sind der Ansicht, diese Regelung würde zu einer potenziellen Lastenverschiebung auf die Kantone und Gemeinden führen. Darüber hinaus haben #65NoPeanuts !, SKG und VASOS Bedenken, was die zusätzlichen Ungleichheiten aufgrund von unterschiedlichen Kantons- oder Gemeindebestimmungen anbelangt.
4.2.4 Koordination mit den anderen Versicherungen
Kantone
GR ist der Ansicht, dass die Koordinationsaufgaben durch den Vorentwurf des Bundesrats nicht geregelt werden, da die anspruchsberechtigten Personen in der AHV, im BVG und im UVG weiterhin unterschiedlich behandelt werden.
Dachverbände der Wirtschaft
Gemäss SGV wird den Auswirkungen der vorgeschlagenen Anpassungen auf die berufliche Vorsorge zu wenig oder gar keine Rechnung getragen. Hier müsse nachgebessert werden um sicherzustellen, dass die beiden Säulen möglichst gut aufeinander abgestimmt werden.