Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten
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CP, NGO, Alliance F, ProSingle und SKF befürworten die Besitzstandsgarantie für bereits laufende Renten von Witwen und Witwern, die 55 Jahre oder älter sind. Alliance F ist jedoch der Ansicht, dass es eine zusätzliche Übergangszeit braucht. Für Eltern, die ihre Kinder auf Kosten ihrer Erwerbstätigkeit betreut haben, solle deshalb eine Härtefalllösung in Form einer Übergangslösung zum Tragen kommen. KKAK und VVAK unterstützen den Anspruch auf eine vom alten Recht bestimmte Leistung während 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung. Hingegen sind Aurora, SVAMV, EKF, EFS, LOS und SBLV dafür, dass alle laufenden Renten von hinterlassenen Elternteilen wie bis anhin ausgerichtet werden.
Aurora, SVAMV und SSR sind der Ansicht, dass das in der Vorlage festgelegte Alter von 55 Jahren für die Besitzstandswahrung zu hoch ist und dass es längere Übergangsphasen braucht. Die VASOS fordert, dass die laufenden Renten für Bezügerinnen und Bezüger ab 50 Jahren beibehalten werden, während die EKFF eine Senkung der Altersgrenze auf 45 Jahre fordert.
KKAK und VVAK sind der Meinung, dass die Gleichbehandlung von Mann und Frau zwar für die zukünftigen Versicherungsfälle gesichert ist, die im alten Recht bestehenden Ungleichheiten aber nicht vollständig aufgehoben werden können, so dass nur die bei Inkrafttreten der Reform laufenden Renten von einem Besitzstand oder einem Übergangsrecht profitieren können. EKFF, A.S, GT-Retraites und SODK sind der Ansicht, die Übergangsbestimmungen würden über 55-jährige Witwer gegenüber Witwen benachteiligen. SODK, EKFF und A.S schlagen vor, die Übergangsbestimmungen anzupassen.
4.2.5.2 Renten für Witwen und Witwer ab 50 Jahren, die Ergänzungsleistungen der AHV beziehen
Kantone
LU begrüsst, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger, die bei Inkrafttreten der Reform 50 Jahre oder älter sind und EL beziehen, weiterhin Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erhalten sollen. FR ist der Ansicht, dass die Renten für alle über 50-jährige Rentenbezügerinnen und -bezüger und nicht nur für EL-Bezügerinnen und -bezüger beibehalten werden sollten. SO schlägt vor, das Alter auf 55 statt 50 Jahre festzulegen.
Für AI, OW, SO und TG nicht nachvollziehbar ist die unterschiedliche Behandlung von Personen, die einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und eine Hinterlassenenrente haben (Besitzstand ab 50 Jahren), und Personen, die nur Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben (Besitzstand ab 55 Jahren). Nach Ansicht von AI, OW und TG sollte diese Bestimmung gestrichen werden.
Unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung dieser Bestimmung halten OW und SO es für wichtig, die Frage der Neubeurteilung von Amtes wegen gemäss neuem Recht zu klären, wenn eine bezugsberechtigte Person ihren Anspruch auf EL oder auf Hinterlassenenleistungen gemäss altem Recht verlieren sollte, z. B. bei Wiederverheiratung oder wenn sie zu Vermögen kommt.
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Für KKAK und VVAK ist es überraschend, dass die Altersgrenze von 55 auf 50 Jahre sinken soll, wenn die EL zusammen mit der Hinterlassenenrente ausbezahlt wird; sie schlagen auch für diesen Fall das Alter 55 vor. Beide sind der Ansicht, dass das AHVG keine wirtschaftliche Bedingung für den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente enthalten sollte, und dass diese Bestimmung gestrichen gehört.
KKAK und VVAK erachten es als wichtig, dass der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen die Frage der Neubeurteilung von Amtes wegen gemäss neuem Recht regelt, wenn eine bezugsberechtigte Person ihren Anspruch auf EL oder auf Hinterlassenenleistungen gemäss altem Recht verlieren sollte,
z. B. bei Wiederverheiratung oder wenn sie zu Vermögen kommt.