Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten

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Pro Senectute kann das Abschaffen einer lebenslangen Rente nachvollziehen, bezweifelt jedoch, dass die auf zwei Jahre festgelegte Übergangszeit zur Neuorientierung genügt. Allgemein plädiert Pro Senectute für eine Übergangsrente, die eine längere Laufzeit vorsieht, und begleitende Massnahmen bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung.

Alliance F, CP und FER begrüssen die Einführung der Übergangsrente für eine begrenzte Dauer von 24 Monaten. Die FER erlaubt sich eine Bemerkung zur heiklen Situation von Personen zwischen 50 und 58 Jahren, die seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig sind. KKAK und VVAK weisen darauf hin, dass es der auf die Dauer von 24 Monate beschränkte Erhalt der Rente erlaubt, auf rein administrativer Ebene das Fälligkeitsdatum im Voraus leicht zu berechnen.

NGO, SBLV und SKF begrüssen die vorgeschlagene Regelung zwar, fordern aber eine Härtefallrente für Eltern, die für die Betreuung der Kinder die Erwerbstätigkeit eingeschränkt haben, unabhängig vom Alter der Kinder. EKF, EFS, LOS und SBLV fordern eine Übergangsrente von 3 Jahren. LOS fordert darüber hinaus eine Ausdehnung auf fünf Jahre, wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat und/oder wenn die Verwitwung eintritt, nachdem die überlebende Person 50 Jahre alt geworden ist. VASOS und SSR schlagen eine sechsjährige Übergangsrente bei Verwitwung vor. Für GT-Retraites und B.H-Z ist die Übergangsrente ungenügend. UNIGE betont, dass die Schweiz mit einer zweijährigen Übergangsrente weiterhin zu den Ländern gehört, die einen langen Schutz bieten.

Avivo ist der Ansicht, dass die Einschränkungen in ihrer Gesamtheit das Leben von Hinterbliebenen, vor allem von Frauen und ihren Kindern, trotz der geplanten Übergangsrente auf den Kopf stellen könnte. Nach Ansicht von SKG, EKFF, EKF und EFS sollte die Zahlung von Witwen- und Witwerrenten nicht ausschliesslich an die Versorgung von Kindern gebunden sein, sondern den faktischen Verlust einer finanziellen Unterstützung ausgleichen. IGM kritisiert, dass die Übergangsrente an kinderlose Personen gezahlt werden soll4.

Aurora ist der Ansicht, dass hinterlassenen Elternteilen, unabhängig vom Zivilstand, nach Ende der Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 23 E-AHVG, eine mindestens zweijährige Übergangsrente eingeräumt werden muss. Alliance F, SVMV, EKFF, EKF, EFS, NGO, SBLV, SKF und F.F fordern, dass auch für Konkubinatspaare eine Übergangsrente vorgesehen wird. Das CP unterstützt die Voraussetzung des Eheverhältnisses oder der eingetragenen Partnerschaft.

Der ASIP bedauert die fehlende Koordination zwischen der AHV-Übergangsrente bei Verwitwung und den Leistungen der 2. Säule.

4.2.3 Übernahme von Härtefällen durch die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL)

Kantone

AG und SG begrüssen die vorgeschlagene Härtefallregelung über die Ergänzungsleistungen. AI, OW, SO, TG und VS sind der Ansicht, dass die Bestimmung über den Bezug einer Ergänzungsleistung «ohne Rente» nicht dem aktuell gültigen System entspricht, das den Zugang zu Ergänzungsleistungen nur über den Bezug einer AHV/IV-Rente vorsieht. VS macht den Vorschlag, bei älteren Arbeitslosen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen zurückzugreifen. OW und TG schlagen vor, diese Regelung zu streichen. ZH ist der Ansicht, dass eine finanzielle Unterstützung für ältere Hinterbliebene bis zum Erreichen des Rentenalters auf der Grundlage des AHVG zu regeln und zu finanzieren ist.

VD erachtet den Vorschlag, die Kosten im Rahmen der EL zu übernehmen, als stichhaltig, da er gezielte individuelle, bedarfsgerechte Leistungen ermöglicht. Nichtsdestotrotz schlägt VD vor, eine Ausnahme

4 Der Vorentwurf sieht keine Übergangsrente für Kinderlose vor. Nur Eltern erwachsener Kinder haben Anspruch auf die Übergangsrente.