Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten
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Der SGB ist einverstanden mit der Einführung einer zivilstands- und geschlechtsunabhängigen Hinterlassenenrente für Eltern mit Kindern unter 25 Jahren. Unverheiratete Elternteile sowie verheiratete Väter sollen nicht schlechter abgesichert sein als verheiratete Mütter, wenn der andere Elternteil verstirbt. Der SGB spricht sich dafür aus, dass die Hinterlassenenrente weitergeführt wird, auch über das 25. Altersjahr des Kindes hinaus, weil Eltern eine andere Erwerbsbiographie aufweisen als Kinderlose. Die Ausrichtung auf die Betreuungs- und Erziehungszeit sei sinnvoll, sowie auch die Verlängerung des Anspruchs bei Betreuung eines behinderten Kindes.
Für den SGB und Travail.Suisse braucht es zwingend flankierende Massnahmen, um den Wiedereinstieg sowie eine stärkere Partizipation im Erwerbsleben zu fördern, insbesondere für Frauen. Der SGB fordert deshalb eine aktive Arbeitsvermittlung für Stellensuchende und Unterbeschäftigte. Travail.Suisse fordert eine deutliche finanzielle Entlastung der Eltern bei den Kosten der extrafamiliären Kinderbetreuung, eine bessere soziale Absicherung der Elternschaft mit einem Elternurlaub sowie familienfreundliche Unternehmensstrukturen. Der KFMV fordert zahlbare Krippentarife und eine gleichgestellte Elternzeit, um Erwerbsanreize und Rahmenbedingungen für erwerbstätige Eltern zu verstärken.
Weitere Organisationen und andere Vernehmlassungsteilnehmende
KKAK, VVAK, FER, GT-Retraites, SVF, SKG, SODK, UNIGE, Aurora, Alliance F, EKF, EFS, IGM,
NGO, SBLV, SKF und VASOS begrüssen die Gewährung einer Hinterlassenenrente an alle Eltern, unabhängig von ihrem Zivilstand. Hingegen spricht sich der ASIP gegen eine zivilstandsunabhängige AHV-Hinterlassenenrente aus.
EKF, EFS, IGM, NGO, SBLV und SKF begrüssen es, dass die Rente auf die Betreuungs- und Erziehungszeit ausgerichtet wird. #65NoPeanuts ! und SKG lehnen die Abschaffung der Langzeitrente für kinderlose Witwen ab. CP, ProSingle, SVV und SODK unterstützen die Abschaffung der lebenslangen Hinterlassenenrenten. Die SODK begrüsst insbesondere die angestrebte Neuausrichtung, die anstelle des lebenslangen und bedarfsunabhängigen Rentenanspruchs die Leistungen an den Umständen nach einem Todesfall bemisst. Avivo und B.H-Z stellen die Abschaffung der lebenslangen Renten in Frage.
#65NoPeanuts ! ist gegen die Abschaffung der Rente für den hinterlassenen Elternteil, wenn das Kind 25 Jahre alt wird. SVF, SKOS und SKG fordern, dass die Hinterlassenenrente auch nach dem vollendeten 25. Altersjahr des Kindes ausbezahlt wird. Aurora begrüsst die Altersgrenze von 25 Jahren aus gleichstellungspolitischer Perspektive, jedoch verkenne diese Altersgrenze die Realität. Der Verein fordert, dass hinterlassenen Elternteilen, unabhängig vom Zivilstand, nach Ende der Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 23 E-AHVG bzw. nach Vollendung ihrer Unterhaltspflicht eine mindestens zweijährige Übergangsrente eingeräumt wird und sie damit Witwen und Witwern gemäss Artikel 24 Absatz 1 E-AHVG gleichgestellt werden. ProSingle fordert hingegen, dass die Rente nur bis zum 18. Altersjahr ausbezahlt wird. F.F ist der Ansicht, die Altersgrenze von 25 Jahren sei zu hoch.
Die SODK schlägt vor, als Alternative eine Hinterlassenenrente zu prüfen, die systematisch nur an Kinder ausbezahlt wird, so dass Kohärenz mit der Zahlung von Unterhaltszahlungen erreicht werden kann. Das CP spricht sich dafür aus, dass ein schrittweiser Einstieg in den Arbeitsmarkt berücksichtigt wird, indem hypothetische Einkommensstufen auf der Grundlage des Kindesunterhaltsrechts eingeführt werden. Beispielsweise würde der Anspruch auf Hinterlassenenrente für ein Kind, das nicht zur Schule geht, 100 % betragen, für ein Kind auf Primarstufe 50 % und für ein Kind auf Sekundarstufe 20 %.
Die SKOS begrüsst die Regelung für Eltern mit Kindern unter 25, insbesondere die Altersgrenze von 25 ungeachtet der Ausbildungsdauer. Pro Senectute hingegen hinterfragt, ob die auf 25 Jahre festgelegte Altersgrenze zweckmässig ist, da viele Ausbildungen vor Erreichen des 25. Lebensjahres abgeschlossen werden können, und ist der Ansicht, dass der Rentenanspruch an die tatsächliche Länge der jeweiligen Ausbildung geknüpft werden sollte, jedoch längstens bis zum Erreichen des
25. Altersjahres bestehen sollte.