Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten
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von der Rückerstattung der EL durch die Erben einzuführen für Fälle, in denen die EL das Risiko einer Verwitwung abdecken sollen und nur Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen betroffen sind. BE spricht sich dafür aus, die EL-Durchführungsstellen bei der Erarbeitung der Verordnungs- und Weisungsbestimmungen eng einzubinden.
AG erachtet die Festlegung der Altersgrenze für Härtefälle auf 58 Jahre als nachvollziehbar, wobei angemerkt wird, dass sich die Arbeitsintegration bereits vor 58 Jahren deutlich schwieriger gestaltet als bei jüngeren Personen.
Politische Parteien
Die Mitte, FDP und EVP halten das vom Bundesrat vorgeschlagene System der Kostenübernahme durch Ergänzungsleistungen für angemessen. Die Mitte gibt zu überlegen, ob es nicht generell, im Sinne einer Härtefallregelung, für armutsgefährdete Witwen und Witwer einen besonderen Schutz bedarf (insb. für Personen, die längere Zeit nicht berufstätig waren). Die FDP spricht sich im Bereich der Sozialleistungen für bedarfsgerechte und zielgerichtete Unterstützungen aus.
Sollte der Bundesrat an seinem Vorschlag festhalten, schlagen die Grünen eine Senkung der Altersgrenze bei der Härtefallregelung und eine Ausdehnung des Anspruchs im Bedarfsfall auch auf verwitwete Personen, deren Kinder über 25 Jahre alt sind, vor.
SP60+ gibt zu bedenken, dass für den Bezug von EL administrative Hürden bestehen. Zudem bestünden unterschiedliche Kantons- und Gemeindebestimmungen.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Dem SSV ist es ein Anliegen, dass bei der Übernahme von Härtefällen keine neuen Ungleichbehandlungen geschaffen werden zwischen Witwen und Witwern, die Anspruch auf eine Rente oder eine Übergangsrente haben. Auch Personen mit Kindern unter 25 Jahren und einer Hinterlassenenrente, die selbst das 58. Altersjahr vollendet haben, sollen nach Ansicht des SSV Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.
Dachverbände der Wirtschaft
Der SGV stimmt der Übernahme von Härtefällen durch die EL zu. Gemäss SGB ist die vorgeschlagene Härtefallregelung zu begrüssen. Sie sei jedoch so auszugestalten, dass die betroffenen Personen ihren Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV nicht verlieren. Die Altersgrenze sei ausserdem zu hoch. Der SGB fordert, dass sie auf 55 Jahre heruntergesetzt wird. Travail.Suisse fordert, dass Verwitwete EL ab 45 Jahren beantragen können, damit der Tod des Partners oder der Partnerin nicht dazu führt, dass der oder die Hinterbliebene auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der SBV gibt zu bedenken, dass Härtefälle bei Witwen verhindert werden müssen.
Travail.Suisse und SGB kritisieren, dass die Hinterlassenenrente zwingend mit Erreichen des Referenzalters erlöscht. Der SGB fordert eine Härtefallregelung für Personen mit einer tiefen Altersrente, vor allem für Personen, die nur wenige Jahre in der Schweiz gearbeitet haben.
Der SAV lehnt eine Erweiterung der EL auf Witwen und Witwer ab, die im Zeitpunkt der Verwitwung ein bestimmtes Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder haben. Er ist der Ansicht, dass keine EL bezogen werden soll ohne Anspruch auf eine Rente.
Weitere Organisationen und andere Vernehmlassungsteilnehmende
CP und SODK begrüssen die vorgeschlagene Absicherung über die Ergänzungsleistungen. ProSingle erachtet die Härtefallregelung ebenfalls als sinnvoll. FER, KKAK und VVAK begrüssen den Willen des Gesetzgebers, einen besonderen Schutz zu schaffen. Sie sind jedoch der Ansicht, der Grundsatz, dass Personen auch nach Aufhebung der Rente weiterhin Anspruch auf EL haben, lasse sich nicht mit der aktuellen Regelung vereinbaren. Die FER fragt sich, ob es nicht besser wäre, eine Ausnahme der