Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 28 Seiten

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Teilzeitarbeit Beitragslücken und darum nur bescheidene AHV-/BVG-(Hinterbliebenen-)Renten haben. Für betroffene Witwer und Witwen sei eine auf zwei Jahre befristete Übergangsrente keine Lösung für die finanziellen Probleme, die dann via andere Versicherungen oder die Sozialhilfe entschärft werden müssten. So schlägt die EDU eine weiterlaufende Teil- oder Voll-Hinterbliebenenrente anstelle der zwei Jahre befristeten Übergangsrente vor.

In Bezug auf den Kreis der Anspruchsberechtigten stellt sich Die Mitte die Frage, ob eine solche Übergangsrente nicht auch hinterbliebenen kinderlosen Personen ausgerichtet werden sollte, da auch sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten können. Die SP schlägt vor, Hinterlassenenleistungen bei kinderlosen Paaren einzuführen, wenn es sich um pflegende Angehörige handelt. Wenn ein Teil des Paares das Erwerbspensum reduziert oder die Erwerbsarbeit sogar aufgegeben hat, um den kranken Angehörigen zu pflegen, brauche es nach dem Tod zwingend eine finanzielle Unterstützung. Die Grünen sind der Ansicht, der Anspruch auf Übergangsrenten solle auf nicht verheiratete Personen ausgedehnt werden. Die EVP wünscht sich einen Zusatz für bedürftige Personen, die das Rentenalter noch nicht erreicht, aber ihre/n verstorbenen Partner/in während längerer Zeit betreut haben und deswegen weniger oder gar nicht arbeiten konnten. Diese Personen sollten zwei Jahresrenten zur Überbrückung erhalten, bis sie sich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Die FDP ist der Ansicht, der Anspruch auf eine Rente solle bei Wiederheirat erlöschen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Für den SSV ist nicht nachvollziehbar, dass die 2-jährige Übergangsrente nur an verheiratete oder geschiedene Personen ausgerichtet wird, die Kinder haben, welche nicht mehr unterhaltsberechtigt sind. Auch Kinderlose Paare und unverheiratete Paare sollen berücksichtigt werden.

Dachverbände der Wirtschaft

Eine zeitlich begrenzte Übergangsrente, um sich wirtschaftlich neu zu orientieren, wird von SAV im Grundsatz unterstützt. Diese soll maximal zwei Jahre ausgerichtet werden. Die Übergangsrente bei Verwitwung von geschiedenen Personen mit Unterhaltspflicht soll analog zu Artikel 130 Absatz 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) enden, wenn die anspruchsberechtigte Person wieder heiratet.

SGB und Travail.Suisse fordern eine Dauer von mindestens drei Jahren analog der Regelung in der

2. Säule. Der SGB fordert, dass bei der Übergangsrente zwischen Kinderlosen und Eltern erwachsener Kinder unterschieden wird. Die Übergangsrente für Kinderlose könne dabei zivilstandsabhängig ausgestaltet werden, weil sie an der gesetzlichen Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt anknüpft3. Der SGB fordert darüber hinaus eine Ausdehnung auf fünf Jahre, wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat und/oder wenn die Verwitwung eintritt, nachdem die überlebende Person 50 Jahre alt geworden ist.

Travail.Suisse fordert, dass die Übergangsrente auch für Konkubinatspaare und an Personen ohne Kinder ausgerichtet wird. Der KFMV kritisiert, dass keine Übergangsrenten für Konkubinatspartner und Konkubinatspartnerinnen mit Kindern über 25 Jahren vorgesehen sind. Dies mache wenig Sinn, denn gemäss der Argumentation des Bundesrats sollen die Hinterlassenenrenten zivilstandsunabhängig sein.

Weitere Organisationen und andere Vernehmlassungsteilnehmende

GT-Retraites ist gegen die Streichung der Renten für Witwen und Witwer mit erwachsenen Kindern und hält die Dauer von zwei Jahren für zu kurz. SKG und SODK lehnen die Streichung der Renten für kinderlose Witwen ab. #65NoPeanuts !, SKG, SKOS und VASOS lehnen die zeitliche Begrenzung der Hinterlassenenrente für Eltern (bis das jüngste Kind 25 Jahre alt ist) ab.

3 Der Vorentwurf sieht keine Übergangsrente für kinderlose Personen vor. Nur Eltern mit erwachsenen Kindern haben Anspruch auf die Übergangsrente.